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  • · Fachbeitrag · Digitalisierung

    Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechtsdienstleistungsrechts

    | In den letzten Jahren sind innovative Lösungen auf dem Rechtsdienstleistungsmarkt entstanden, um insbesondere Verbrauchern eine niedrigschwellige Möglichkeit zur Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte zu ermöglichen (z. B. im Miet- und Reiserecht). Dies erfolgt vornehmlich durch Anbieter von Legal-Tech-Anwendungen, d.h.mithilfe von Algorithmen zur Unterstützung und Automatisierung von Rechtsdienstleistungen. Die Anbieter agieren jedoch auf Basis einer ungeklärten Rechtslage. Die FDP-Fraktion hat aus diesem Grund einen Gesetzentwurf eingebracht ( BT-Drs. 19/9527 ). |

     

    Mit dem Gesetzentwurf sollen u.a. folgende Probleme gelöst werden:

     

    • Untaugliche Flucht in die Inkasso-Lizenz: Dienstleister aus dem Bereich „Legal-Tech“ versuchen ihre Tätigkeiten durch den nach RDG möglichen Erwerb einer Inkassolizenz auf eine rechtliche sichere Grundlage zu stellen. Die Inkassolizenz passt aber oft nicht zu den Geschäftsmodellen der Anbieter.

     

    • Abgabe elektronischer Willenserklärungen: Willenserklärungen können heute imm noch lediglich durch analog erstellte Dokumente verschriftlicht werden, nicht jedoch auch in digitaler Form rechtserhebliche Wirksamkeit entfalten.

     

    • Wettbewerbsnachteil für Rechtsanwälte: Ein Wesensmerkmal zahlreicher Legal-Tech-Dienste besteht in dem Umstand, dass diese auf Basis von Erfolgshonoraren tätig werden und im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Tätigkeit etwaige Verfahrenskosten übernehmen. Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren sowie die Übernahme von Verfahrenskosten verstoßen jedoch in weiten Teilen gegen das anwaltliche Berufsrecht´.

     

    Im Kern sieht der Entwurf vor Begriff, den Begriff Rechtsdienstleistung an das Zeitalter der automatisierten Prozesse und an die heutigen Ansprüche der Rechtsdienstleistungen anzupassen. Daneben werden automatisierte Rechtsdienstleistungen als weitere Form der Rechtsdienstleistung aufgrund besonderer Sachkunde in das RDG aufgenommen, um damit deutlich zu machen, dass eine solche explizit als Rechtsdienstleistung angesehen wird. Dafür werden automatisierte Rechtsdienstleistungen in die Erlaubnis des §10 RDG aufgenommen.

    Quelle: ID 45883892