· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
FG Münster führt das ersetzende Scannen ein und macht den elektronischen Schriftverkehr für Anwält/innen verpflichtend
| Das FG Münster führt das in § 52b Abs. 6 FGO gesetzlich geregelte ersetzende Scannen zum 1.1.22 ein. Ferner sind ab dem 1.1.22 vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument an das Gericht zu übermitteln. Damit besteht ab dem 1.1.22 für Rechtsanwält/innen die Pflicht zur aktiven Nutzung ihres beA (§ 52d S. 1 FGO). Steuerberater/innen sind dann ab 1.1.23 an der Reihe, wenn ihnen das besondere Steuerberaterpostfach zur Verfügung stehen wird. |
Ersetzendes Scannen
Beim ersetzenden Scannen werden sämtliche Papierdokumente, die bei Gericht eingehen, zentral gescannt. Eine Ausnahme von den ersetzend zu scannenden Dokumenten besteht gemäß § 52b Abs. 6 Satz 5 FGO bei rückgabepflichtigen Dokumenten (z.B. Urkunden). Diese verbleiben grundsätzlich bis zum Abschluss der Verfahren bei der Akte und werden dann an den Einsender zurückgegeben.
Beachten Sie | Für die Prozessbeteiligten bedeutet diese neue Verfahrensweise insbesondere, dass Originalurkunden wie bspw. notarielle Vertragsurkunden, Fahrtenbücher oder Fotografien nur mit dem gut sichtbaren Hinweis „rückgabepflichtiges Dokument“ an das Gericht übersandt werden sollten.
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Die eingescannten Dokumente können (frühestens) nach Ablauf von sechs Monaten nach Durchführung des Scanvorgangs vernichtet werden (§ 52b Abs. 6 S. 5 FGO). Sollte eine Abweichung des elektronischen Dokuments vom eingereichten Papierdokument durch einen Beteiligten oder das Gericht bemerkt werden, kann der Scanvorgang innerhalb dieser (mindestens) sechsmonatigen Aufbewahrungszeit erneut durchgeführt werden. Um nach der Prozessordnung zum ersetzenden Scannen befugt zu sein, sind die in Papierform vorliegenden Schriftstücke nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Der jeweils aktuelle Stand der Technik wird durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in der Technischen Richtlinie zum ersetzenden Scannen (TR RESISCAN) beschrieben. |
Elektronischer Rechtsverkehr
Konkret bedeutet dies, dass Klagen, Anträge und Prozesserklärungen nur noch auf elektronischem Weg wirksam eingereicht werden können. Eine nach dem 1.1.22 ausschließlich per Fax eingereichte Klage eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin wäre unzulässig. Dasselbe gilt für Prozesserklärungen von Behörden. Von dieser Pflicht sind hingegen Naturalparteien nicht betroffen.
Beachten Sie | Steuerberaterinnen und Steuerberater sind im Jahr 2022 ebenfalls grundsätzlich noch nicht betroffen. Erst für 2023 ist die Inbetriebnahme eines besonderen Steuerberaterpostfachs durch die Bundessteuerberaterkammer geplant, dessen Nutzung dann, wie das beA, berufsrechtlich verpflichtend sein wird. Mit Inbetriebnahme des besonderen Steuerberaterpostfachs werden sämtliche Steuerberaterinnen und Steuerberater flächendeckend ab dem 1.1.23 zur aktiven Nutzung im Finanzgerichtsprozess verpflichtet sein. Insoweit können Angehörige der steuerberatenden Berufe nach derzeitigem Gesetzes- und Planungsstand mit den Finanzgerichten nur noch im Jahr 2022 außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs kommunizieren.
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Zum 1.1.23 kommt das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt). Alle Berufsangehörigen sind ausnahmslos gesetzlich dazu verpflichtet, sich zu registrieren, das Postfach technisch einzurichten und es aktiv und passiv zu nutzen.
Der IWW Informationsdiensts KP Kanzleiführung professionell informiert regelmäßig in den kommenden Monaten über alle wichtigen Neuerungen:
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