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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Übermittlung der falschen Anhänge über das beA
| Werden fristwahrende Schriftsätze elektronisch über das besondere Anwaltspostfach übermittelt, so erfordert eine wirksame Kontrolle Maßnahmen, die hinreichend sicherstellen, dass die richtigen Dokumente dem richtigen (= zuständigen) Gericht übermittelt werden (FG Hamburg 25.5.20, 4 K 102/19, rkr.) |
Nach § 47 Abs. 1 FGO beträgt die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage einen Monat. Im vorliegenden Fall war zwar die Frist formal eingehalten, jedoch waren die falschen Anhänge mitgeschickt worden. Erst am Folgetag ‒ nach Fristablauf ‒ wurde der Fehler entdeckt und behoben. Allerdings versäumte es der Prozessbevollmächtigte in der Folge dann auch, den Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig zu stellen (binnen zwei Wochen, § 56 Abs. 2 S. 1 FGO).