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  • · Fachbeitrag · Einräumung des Datenzugriffs

    Ein Verzögerungsgeld darf nicht präventiv festgesetzt werden

    | Die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO wegen Nichteinräumung eines Datenzugriffs ist eine Ermessensentscheidung. Die Festsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn nicht die ausschließlich auf die Verzögerung beim Steuerpflichtigen abgestellt wird. Auch das Fehlen von Entschuldigungsgründen führt nicht zu einer Vorprägung des Entschließungsermessens (FG Münster 8.2.19, 4 K 590/17 AO). |

     

    Ein steuerberatend tätiger Anwalt und Notar leistete sich über einen längeren Zeitraum einen Clinch mit dem Betriebsprüfer. Nachdem er sich erfolglos gegen die Prüfungsanordnung und andere Einzelmaßnahmen gewehrt hatte, versuchte der Prüfer mehrfach vergeblich, Termine abzustimmen, um die Prüfung fortzusetzen. Mehrere Anforderungen, digitale Buchführungsunterlagen vorzulegen, hob der Prüfer nach Anfechtung durch den Anwalt wieder auf. Gegen eine weitere Aufforderung zur Vorlage von Daten legte der Anwalt ebenfalls Einspruch ein und stellte einen Antrag auf AdV. Ohne hierüber entschieden zu haben, setzte das FA zwei Wochen nach Fristablauf wegen der Nichteinräumung des Datenzugriffs ein Verzögerungsgeld i.H. von 4.000 EUR gegen den Kläger fest. Hierbei stützte es sich im Wesentlichen darauf, dass beim Kläger eine potenzielle Wiederholungsgefahr in Bezug auf die von ihm betreuten steuerlichen Mandate vorliege.

     

    Die hiergegen erhobene Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das FA hatte sein Entschließungsermessen fehlerhaft ausgeübt:

     

    • Die angenommene potenzielle Wiederholungsgefahr wegen der Betreuung steuerlicher Mandate als Rechtsanwalt und Notar stelle eine sachfremde Erwägung dar, die mit dem Zweck des Verzögerungsgeldes nicht vereinbar sei. Vielmehr komme es ausschließlich auf Verzögerungen beim betroffenen Steuerpflichtigen, nicht aber auf generalpräventive Aspekte an.

     

    • Das FA habe auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass es noch gar nicht über den Aussetzungsantrag zur Datenüberlassung entschieden hatte. Da solche Anträge unverzüglich zu bearbeiten seien, habe es Ermessenserwägungen dazu anstellen müssen, warum auf die Datenanforderung vor der Entscheidung weitere belastende Maßnahmen wie das Verzögerungsgeld gestützt werden.

     

    • In Bezug auf die vom FA als gewichtig und hartnäckig gewerteten Pflichtverletzungen des Klägers habe das FA nicht in seine Ermessenerwägungen einbezogen, dass der Prüfer jede seiner früheren Datenanforderungen aufgehoben hatte. Der seit der einzigen noch bestehenden Anforderung vergangene Zeitraum von lediglich zwei Wochen, der letztlich für die Festsetzung des Verzögerungsgelds entscheidend war, könne gerade nicht als hartnäckig bezeichnet werden.

     

    • Schließlich habe das FA nicht beachtet, dass das Fehlen von Entschuldigungsgründen nicht zu einer Vorprägung des Entschließungsermessens führe.
    Quelle: ID 45828489

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