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  • · Nachricht · Elektronische Kassensysteme

    Einkommensteuerliche Behandlung von zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE)

    | In einem Schreiben klärt das BMF (21.8.20, V A 4 - S 0316-a/19/10006 :007/ IV C 6 - S 2134/19/10007 :003) Fragen zur steuerlichen Behandlung der Kosten der Implementierung von TSE und der einheitlichen digitalen Schnittstelle nach § 4 KassenSichV. |

     

    • Steuerliche Behandlung der TSE
    TSE i. V. mit einem Konnektor, als USB-Stick, (micro)SD-Card o. Ä,
    fester Einbau als Hardware
    Zahlungen für eine Cloud-Variante
    Implementationskosten für die einheitliche digitale Schnittstelle

    selbstständiges Wirtschaftsgut

    nachträgliche Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts, in die die TSE eingebaut wurde

    Aufwand

    Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts TSE

    aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abschreiben.

     

    nicht selbstständig nutzbar, daher

    • kein Sofortabzug nach § 6 Abs. 2 EStG,
    • kein Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG

    beim Wirtschaftsgut aktivieren und über die Restnutzungsdauer abschreiben

    sofort als Betriebsausgaben abziehbar

    beim Wirtschaftsgut aktivieren und mit diesem abschreiben

     

     

    Vereinfachungsregelung: Die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems können in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: ID 47108878