· Nachricht · Elektronische Kassensysteme
Einkommensteuerliche Behandlung von zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE)
| In einem Schreiben klärt das BMF (21.8.20, V A 4 - S 0316-a/19/10006 :007/ IV C 6 - S 2134/19/10007 :003) Fragen zur steuerlichen Behandlung der Kosten der Implementierung von TSE und der einheitlichen digitalen Schnittstelle nach § 4 KassenSichV. |
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TSE i. V. mit einem Konnektor, als USB-Stick, (micro)SD-Card o. Ä, | fester Einbau als Hardware | Zahlungen für eine Cloud-Variante | Implementationskosten für die einheitliche digitale Schnittstelle |
selbstständiges Wirtschaftsgut | nachträgliche Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts, in die die TSE eingebaut wurde | Aufwand | Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts TSE |
aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abschreiben.
nicht selbstständig nutzbar, daher
| beim Wirtschaftsgut aktivieren und über die Restnutzungsdauer abschreiben | sofort als Betriebsausgaben abziehbar | beim Wirtschaftsgut aktivieren und mit diesem abschreiben |
Vereinfachungsregelung: Die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems können in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Weiterführender Hinweis
- Steuerliche Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (BMF 21.8.20, V A 4 - S 0316-a/19/10006 :007/ IV C 6 - S 2134/19/10007 :003)