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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    BFH entscheidet zum Beginn der aktiven Nutzungspflicht am 1.1.23

    | Steuerberatern steht seit dem 1.1.23 mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung, so dass sie in finanzgerichtlichen Verfahren seit diesem Zeitpunkt vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente übermitteln müssen. Beantragt ein Steuerberater wegen Nichtnutzung des beSt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, muss er darlegen, weshalb er nicht von der Möglichkeit der Priorisierung seiner Registrierung (sog. fast lane) Gebrauch gemacht hat (BFH 28.4.23, XI B 101/22, Beschluss). |

     

    In diesem Sachverhalt wusste der betroffene Steuerberater schon Ende 2022, dass er von der elektronischen Einreichungspflicht betroffen sein würde, denn er hatte Ende 2022 Fristverlängerung für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde über den Jahreswechsel beantragt. Da ihn die Kammer im September 2022 über die Möglichkeit der fast lane informiert hatte, war verständlich, dass der BFH fragt, warum von der Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht wurde. Zudem hatte der Steuerberater vorgetragen, den auf den 13.01.23 (Freitag) datierenden Registrierungsbrief der BStBK erst am 18.1.23 (Mittwoch) erhalten zu haben, wodurch die Registrierung und Implementierung in die Kanzleisoftware nicht bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 20.1.23 (Freitag) habe realisiert werden können.

    Quelle: ID 49433880