· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Keine Extrawurst für FÄ bei der aktiven Nutzungspflicht
| Auch für FÄ gilt seit 1.1.22 die aktive Nutzungspflicht des § 130d ZPO. Und so wies das AG Hamburg (21.2.22, 67 h IN 29/22) einen mit der Briefpost eingegangenen Insolvenzantrag ab. Als dann das FA auch noch an das Gericht mit der Bitte herantrat, die Anwendung von § 130d ZPO „auszusetzen“, wurde das Gericht deutlich. |
„Die Einführung der vorgenannten Antragseinreichungsvoraussetzung kam daher mit einer Vorbereitungszeit von acht Jahren und zweieinhalb Monaten nicht überraschend. Zum anderen sieht die Norm kein gerichtliches Ermessen bei der Anwendung vor. […] Von einer Behörde ist zu erwarten, dass der Wortlaut des Gesetzes ohne weitere Hinweise zur erwarteten Umsetzung, insbesondere, wenn dieser so eindeutig ist, wie die vorbezeichneten Normsätze, gelesen und zur Kenntnis genommen und umgesetzt werden [...].“
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Zum 1.1.23 kommt das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt). Alle Berufsangehörigen sind ausnahmslos gesetzlich dazu verpflichtet, sich zu registrieren, das Postfach technisch einzurichten und es aktiv und passiv zu nutzen.
Der IWW Informationsdienst KP Kanzleiführung professionell informiert regelmäßig in den kommenden Monaten über alle wichtigen Neuerungen:
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