· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Vorsicht bei Nutzung des beA eines anderen Berufsträgers, wenn das eigene beA mal nicht funktioniert
| Ein elektronisches Dokument, das aus einem beA versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden, wenn die das Dokument signierende und somit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (BSG 16.2.22, B 5 R 198/21 B). |
Beim BSG war ein über das beA übermitteltes Schreiben eingegangen, das ausweislich des Transfervermerks nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war. Es trug den Briefkopf des Rechtsanwalts S und endete mit der maschinengeschriebenen Angabe „S, Rechtsanwalt“. Daneben befanden sich aber auch ein handschriftlicher Zusatz „für den verhinderten RA “ und zwei nicht entzifferbare Namenskürzel sowie der Zusatz „RA“. Rechtsanwalt S hatte das Dokument nicht über sein eigenes beA selbst versendet, sondern vielmehr erklärt, dass er die den Schriftsatz verantwortende Person sei, während Rechtsanwalt H nach Auftreten technischer Probleme den Schriftsatz lediglich unterzeichnet und über seinen beA-Zugang übermittelt habe. Das BSG entschied, dass das Dokument (eine NZB) innerhalb der Beschwerdefrist nicht in der vorgeschriebenen Form eingelegt worden war.
Ab dem 1.1.22 sind insbesondere Rechtsanwälte und Behörden zur Übermittlung eines elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Einreichung als Schriftstück oder Telefax ist von da an nicht mehr wirksam. Das elektronische Dokument muss
- von der den Inhalt verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein
- oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. In diesem Fall bedarf es keiner qualifizierten elektronischen Signatur.
Keine dieser Alternativen war hier erfüllt.
Hinsichtlich der einfachen Signatur gilt:
- Sie soll sicherstellen, dass die von dem Übermittlungsweg beA (maschinenschriftlich und damit regelmäßig allgemein lesbar) ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt. Ist die Unterschrift nicht lesbar, kann sie diese Funktion nicht erfüllen. Empfängern eines solchen Dokuments verbleibt dann nur, zu raten, zu vermuten oder zu glauben.
- Zwar kann grundsätzlich auch eine eingescannte Unterschrift als einfache Signatur anzusehen sein. Das gilt aber nicht, wenn die Unterschrift nicht entzifferbar ist und damit von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme keiner bestimmten Person zugeordnet werden kann.
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Zum 1.1.23 kommt das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt). Alle Berufsangehörigen sind ausnahmslos gesetzlich dazu verpflichtet, sich zu registrieren, das Postfach technisch einzurichten und es aktiv und passiv zu nutzen.
Der IWW Informationsdiensts KP Kanzleiführung professionell informiert regelmäßig in den kommenden Monaten über alle wichtigen Neuerungen:
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