· Nachricht · Grundsteuer
Die Grundsteuer wird trotz Einspruchs erhoben
| Die Grundsteuer kann trotz Einspruchs erhoben werden. Führt der Einspruch zu einer geänderten Bewertung, korrigieren die Finanzämter ihre Bescheide (LfSt Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung 3.5.23). |
Auch im Fall eines Einspruchs erhalten die Kommunen die Daten der Grundsteuermessbeträge, um die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer berechnen und die Grundsteuerbescheide versenden können. Bei erfolgreichem Einspruch erlässt das FA geänderte Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide und stellt den Kommunen entsprechend neue Messbeträge zur Verfügung, die von den Kommunen zu berücksichtigen sind.
Die FÄ gewähren bei Einsprüchen, die sich ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsrechts beziehen auch ohne ausdrücklichen Antrag Verfahrensruhe. Sofern Betroffene im Rahmen ihres Einspruchsverfahrens jedoch deutlich machen, dass sie ein eigenes Gerichtsverfahren führen möchten, sind die Finanzämter angehalten, diesem Begehren nachzukommen und über den Einspruch zu entscheiden.
Einsprüche gegen Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide werden in den Datenbanken der Finanzämter erfasst. Eine schriftliche oder telefonische Eingangsbestätigung bei in Papierform übermittelten Einsprüchen erfolgt nicht. Einsprüche über das ELSTER-Portal lösen hingegen eine automatische Versandbestätigung aus.
Weiterführender Hinweis
- LfSt Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 3.5.23