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  • · Nachricht · Kurzarbeitergeld

    Erleichterungen bei der Abschlussprüfung

    | Seit dem 1.1.23 gilt: Für coronabedingte Kurzarbeit können Abschlussprüfungen entfallen, wenn der Gesamtauszahlungsbetrag des Kurzarbeitergelds und der dem Arbeitgeber erstatteten Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Arbeitsausfall 10.000 EUR nicht überschreitet (§ 421c SGB III n.F.). Der Bundestag hatte kurz vor Jahresende 2022 diese Erleichterung bei der Abschlussprüfung des Kurzarbeitergelds (Kug) beschlossen. |

     

    Liegen in einem Betrieb mehrere Arbeitsausfälle z.B. in verschiedenen Betriebsabteilungen vor, wird jeder Arbeitsausfall für sich betrachtet, jeweils gesondert geprüft oder auch von der Prüfung ausgenommen. Für 2022 bereits geprüfte Unternehmen ändert sich nichts. Ebenso sind rückwirkende Änderungen der Prüfung ausgeschlossen.

    Quelle: ID 49055030

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