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  • · Nachricht · Legal Tech

    Elektronischer Generator zur Erstellung von Verträgen keine Rechtsdienstleistung

    | Mit leicht abgewandelter Begründung hat der BGH (9.9.21, I ZR 113/20) die Vorentscheidung des OLG Köln (19.6.20, 6 U 263/19, KP-Online-Nachricht 24.6.20 ) bestätigt, dass die Erstellung von Verträgen durch einen elektronischen Vertragsgenerator keine Rechtsdienstleistung i. S. d. § 2 Abs. 1 RDG darstellt. |

     

    Der BGH begründet seine Auffassung wie folgt: Die Erstellung eines Vertragsdokuments mithilfe eines digitalen Generators stellt keine Rechtsdienstleistung i. S. v. § 2 Abs. 1 RDG dar, also eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Die Erzeugung eines Vertragsentwurfs anhand der Eingaben des Nutzers stellt zwar eine Tätigkeit dar. Der Anbieter der Software erbringt diese Tätigkeit jedoch nicht in einer konkreten fremden Angelegenheit, weil die Generierung des Vertrags nicht auf der Grundlage eines von einer bestimmten Person unterbreiteten konkreten Sachverhalts erfolgt. Dieser Fall ist vergleichbar mit dem eines Formularhandbuchs, in dem Lesern für gewisse Sachverhalte bestimmte Vertragsklauseln empfohlen werden. Anders wäre es nur, wenn eine Berücksichtigung über den Standardfall hinausgehender Umstände stattfände, etwa durch Anpassung der Vertragsklauseln um bestimmte Textpassagen oder durch die Vervollständigung des Vertragstextes durch zusätzliche Regelungen.

     

    PRAXISTIPP | Der Gesetzgeber hatte mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz das Ziel verfolgt, das Berufsrecht zu deregulieren und zu liberalisieren und das Rechtsdienstleistungsrecht für künftige Entwicklungen neuer Dienstleistungsberufe zu öffnen. Hieraus folgt also nicht, so der BGH, dass die mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz erfolgte Neuausrichtung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen eine enge Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Rechtsdienstleistung erfordert (a. A.: OLG Köln).

     
    Quelle: ID 47712946