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  • · Nachricht · Lohnbuchhaltung

    Abholung der elektronischen AU-Bescheinigung (eAU) durch Arbeitgeber oder Steuerberater

    | Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer (für privat Versicherte ändert sich nichts) sind seit dem 1.1.23 nicht mehr verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit (AU) in Form des „gelben Scheins“ aktiv vorzulegen (§ 5a Abs. 1a EntgFG). Vielmehr müssen die Arbeitgeber (oder der die Lohnbuchhaltung führende Steuerberater) die eAU beim Krankenversicherer abrufen). |

     

    Gesetzliche Grundlagen

    Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, sieht § 109 SGB IV vor, dass der Arbeitgeber die AU bei der jeweiligen Krankenkasse aktiv abfragt und daraufhin die Krankenkasse des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber elektronisch Meldung über die ihr vorliegenden Informationen zur AU gibt. Jedoch fallen Bescheinigungen wie z. B. über Rehabilitationsleistungen, Erkrankung des Kindes, Beschäftigungsverbote oder eine stufenweise Wiedereingliederung nicht unter den § 109 SGV IV. Arbeitnehmer müssen allerdings weiterhin dem Arbeitgeber die AU und deren voraussichtliche Dauer ab dem Zeitpunkt ihres Vorliegens unverzüglich anzeigen und die AU sowie ihre voraussichtliche Dauer zu den in § 5 Abs. 1 EntgFG festgelegten Zeitpunkten ärztlicherseits feststellen lassen (ohne besondere vertragliche Absprache nach drei Tagen der AU).

     

    Abruf der eAU vor der Lohnabrechnung

    Da die Krankenkassen die Daten den lohnabrechnenden Stellen nicht automatisch zur Verfügung stellen, müssen die eAU rechtzeitig vor der Berechnung der Löhne abgerufen werden. Der Abruf der Arbeitsunfähigkeit ist nach Informationen der DATEV erst einen Tag nach Überschreiten der Attestpflicht bei der Krankenkasse möglich, also ab dem 4. Tag der Erkrankung, wenn keine andere vertragliche Absprache besteht. Zwischen dem Abruf und der elektronischen Rückmeldung der eAU durch die Krankenkassen können drei bis vier, maximal 14 Tage, vergehen. Für den Abruf sollte bei der Abrechnung der Löhne also Zeit eingeplant werden.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: ID 48972342