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Mittelbare Koppelung der Kreditvergabe an die Vorlage von Nachhaltigkeitsdaten
| Die BaFin formuliert in der 7. MaRisk-Novelle erstmals prüfungspflichtige Anforderungen an die explizite Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in der Geschäfts- und Risikostrategie, den Risikomanagementprozessen und Kreditprozessen der beaufsichtigten Institute. ESG-Risiken, also Risiken aus den Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance), können die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Institute beeinträchtigen. Daher ist ein effektives ESG-Risikomanagement für die BaFin besonders wichtig. Daraus folgen aber auch Konsequenzen für die Kreditnehmer; wenn immer mehr Kreditinstitute die ESG-Kriterien standardmäßig in ihre Konditionierung aufnehmen. |
Die MaRisk geben einen Rahmen für die Ausgestaltung des Risikomanagements in den Instituten vor, basierend auf § 25a des Kreditwesengesetzes (KWG) vor. Das interne Kontrollsystem umfasst insbesondere Regelungen zur Aufbau- und Ablauforganisation, Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation der Risiken (Risikosteuerungs- und -controllingprozesse) sowie eine Risikocontrolling-Funktion und eine Compliance-Funktion. Es wird erwartet, dass die Kreditinstitute (und damit auch die Kreditnehmer) ESG-Daten vorhalten müssen, um ESA-Risiken steuern zu können. Anderenfalls könnte sich die Kreditvergabe schwieriger gestalten oder die Kreditnehmer müssen schlechtere Konditionen hinnehmen.
Die MaRisk 2023 traten Juni 2023 in Kraft. Für einige Regelungen gab es eine Übergangsfrist bis 1.1.24. Derzeit läuft die Überarbeitung der MaRisk (8. Novelle).