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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    Besteht im Home-Office gesetzlicher Unfallversicherungsschutz?

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Die Frage, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt oder nicht, hat für den Betroffenen große finanzielle Folgen: Wenn es ein Arbeitsunfall ist, kommt die Berufsgenossenschaft, also die gesetzliche Unfallversicherung des Unternehmens, für die Behandlungskosten auf ( § 8 SGB VII ). Ist es kein Arbeitsunfall, hängt es davon ab, ob der Verletzte eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat. Ist dies nicht der Fall, muss er Behandlungskosten, die von der Krankenkasse nicht gedeckt sind, selbst tragen. Probleme gibt es dabei immer wieder bei Arbeitsunfällen im Home-Office. |

     

    BSG ändert Meinung zum Sturz im Home-Office

    Bislang galt: Ein Sturz im Home-Office ist kein Arbeitsunfall und ist nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Denn bei einem Home-Office hat nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken zu verantworten (BSG 5.7.16, B 2 U 5/15 R). Nunmehr kann auch ein Sturz auf der Haustreppe unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Das kann für den Weg zwischen zwei im selben Haus gelegenen Arbeitsräumen ebenso wie für den Weg von einem Außentermin ins häusliche Büro gelten (BSG 27.11.18, B 2 U 8/17 R und B 2 U 28/17 R).

     

    Es kommt auf die „objektivierte Handlungstendenz“ an

    Nach neuer Rechtsprechung ist bei der Feststellung eines Arbeitsunfalls im häuslichen Bereich nicht mehr vorrangig auf die eher quantitativ zu bestimmende Häufigkeit der betrieblichen oder privaten Nutzung des konkreten Unfallorts abzustellen. Maßgeblich ist nun die „objektivierte Handlungstendenz“ des Versicherten: Dabei geht es zunächst darum, dass der Versicherte „subjektiv eine berufliche Tätigkeit ausführen wollte“. Im zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob dies „durch objektive Tatsachen eine Bestätigung findet“. Zum Zwecke dieser Objektivierung können ggf. auch der Unfallzeitpunkt, der konkrete Ort des Unfallgeschehens und dessen objektive Zweckbestimmung als äußere Indizien berücksichtigt werden. Hierbei sind stets die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

     

    Beachten Sie | Arbeitnehmer im Home-Office sind im Gegensatz zu Arbeitnehmern im Betrieb nicht gesetzlich unfallversichert, wenn sie beim Gang zur Toilette stürzen. Im Home-Office greift der Schutz nicht, weil der Arbeitgeber dort keinen Einfluss auf die Sicherheit hat (SG München 4.7.19, S 40 U 227/18).

     

    PRAXISTIPP | Bei einem Arbeits- oder Dienstunfall steht das gesundheitsschädigende Ereignis in eindeutigem Zusammenhang mit dem Beruf, sodass alle dadurch entstehenden Aufwendungen als Werbungskosten absetzbar sind. Liegt kein Arbeitsunfall vor, können die selbst getragenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach Überschreiten der zumutbaren Belastung abgesetzt werden.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2019 | Seite 219 | ID 46125017