· Nachricht · Wettbewerbsverbot für Gesellschafter
Austrittserklärung des GmbH-Gesellschafters beendet Wettbewerbsverbot
| Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass es nur bis zum wirksamen Austritt aus der Gesellschaft gilt (OLG Nürnberg 14.10.20, 12 U 1440/20). |
Laut § 13 der Satzung galt Folgendes: „Kein Gesellschafter darf der Gesellschaft während seiner Vertragszeit unmittelbar oder mittelbar, unter eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung im Geschäftsbereich der Gesellschaft Konkurrenz machen oder sich als Mitunternehmer an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen. … Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wird nicht vereinbart.“ Diese Regelung war laut Gericht dahin auszulegen, dass das Wettbewerbsverbot nicht für den Zeitraum gilt, in dem das Stimmrecht eines Gesellschafters gemäß § 12 der Satzung ruht, weil dieser seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt hat.