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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Abgabe der Steuererklärung nur nach Mahnung

    von RA Hans-Günther Gilgan, Münster, www.gilgan.de

    | Gemeinhin wird angenommen, die Abgabe der Steuererklärung sei Teil des Auftrags. Das sieht das OLG Hamm (5.2.18, 25 U 17/18) anders: Der Steuerberater haftet nur, wenn er zuvor vom Auftraggeber gemahnt und in Verzug gesetzt wurde. Der Auftraggeber ist selbst für die Abgabe der Steuererklärung verantwortlich. Versäumt er die rechtzeitige Abgabe, kann er sich wegen der Verzugsfolgen nicht beim Steuerberater schadlos halten. |

     

    Verzug kann in den folgenden Fällen eintreten, das OLG hielt jedoch keinen dieser Fälle für gegeben:

     

    • § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB: Die Leistungszeit kann entweder durch Gesetz, Urteil oder Vereinbarung kalendermäßig bestimmt werden. Die Abgabefristen für die Steuererklärungen scheiden insoweit aus, da sie nach Auffassung des OLG Hamm lediglich eine Verpflichtung im Verhältnis der Finanzverwaltung zum Steuerpflichtigen entfalten ‒ nicht aber zwischen Steuerpflichtigem und Steuerberater. Es lag auch keine Vereinbarung zwischen Steuerpflichtigem und Steuerberater vor, sodass es an einer kalendermäßig bestimmten Leistungszeit fehlte.

     

    • § 286 Abs. 1 BGB: Ebenso mangelte es an einer Mahnung, weil es an einer für die Mahnung notwendigen eindeutigen Leistungsaufforderung an den Steuerberater gefehlt habe.

     

    • § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB: Auch den sofortigen Eintritt des Verzugs aus besonderen Gründen hat das OLG abgelehnt. Soweit sich der Kläger darauf berufen hatte, seinen Mitwirkungspflichten vollen Umfangs nachgekommen zu sein, sah das OLG darin lediglich eine sowieso geschuldete selbstverständliche Verpflichtung zur Mitwirkung und keinen nach Treu und Glauben anzunehmenden Ausnahmetatbestand.

     

    • Keine „Selbstmahnung“: Die beim FA beantragte Fristverlängerung könne auch nicht als „Selbstmahnung“ (= Schuldner kündigt Leistungserbringung an, leistet aber nicht) bewertet werden. Hierzu hätte es einer ausdrücklichen Erklärung des Steuerberaters gegenüber dem Auftraggeber bedurft.

     

    PRAXISTIPP | Das OLG Hamm hat den Umfang des dem Steuerberater erteilten Auftrags einschränkend dahin interpretiert, dass sich dieser nicht auch (stillschweigend) auf die fristgerechte Abgabe der Steuererklärung erstreckt. Damit haftet der Steuerberater nicht für die verspätete Abgabe, sondern nur für die verspätete Erstellung der Steuererklärung ‒ und das auch nur, wenn er vom Auftraggeber zuvor in Verzug gesetzt wurde. Ob das durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt wird, bleibt abzuwarten. Wer selbst Klarheit schaffen will, sollte diese Frage in einem schriftlich verfassten Auftrag und/oder ‒ soweit noch nicht üblich ‒ im Rahmen der Auftragsplanung regeln.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2020 | Seite 168 | ID 46714470