· Fachbeitrag · Arbeitsentgelt
Sozialplanabfindung bei Teilzeitbeschäftigung und Elternzeit
| Vier Grundsätze hat das LAG Niedersachsen zur Bemessung einer Sozialplanabfindung bei Arbeitnehmern in Teil- oder Elternzeit aufgestellt. Im Kern gilt: Teilzeitbeschäftigung und Arbeit während der Elternzeit dürfen sich für den Arbeitnehmer nicht nachteilig auswirken. Im Einzelnen müssen Arbeitgeber Folgendes beachten: |
- 1. Bei der Berechnung einer Sozialplanabfindung kann auf den letzten Monatsverdienst abgestellt werden. Ebenso ist aber eine Durchschnittsberechnung über die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses zulässig.
- 2. Es verstößt gegen Artikel 6 GG, wenn Arbeitnehmer bei ihrer Entscheidung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, damit rechnen müssen, dass diese Zeiten bei der Sozialplanbemessung nicht als Beschäftigungszeit mitzählen.
- 3.Der Schutzzweck von Artikel 6 GG wird auch beeinträchtigt, wenn der Arbeitnehmer bei einer Teilzeitarbeit während der Elternzeit (§ 15 Abs. 4 BEEG) davon ausgehen muss, dass diese Teilzeittätigkeit bei der Bemessung des Sozialplans zu einer geringeren Abfindung führt als bei einer Nichttätigkeit.
- 4.Eine Regelung in einem Sozialplan, die dazu führt, dass Arbeitnehmerinnen während der Elternzeit in teilweise sehr geringfügigem Umfang in Teilzeit tätig werden, deutlich schlechter behandelt werden als die Arbeitnehmerinnen in Elternzeit, die überhaupt nicht tätig werden, ist unwirksam (LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.6.2013, Az. 7 Sa 696/12; Abruf-Nr. 133541).
Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 39 | ID 42410317