15.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133541
Landesarbeitsgericht Niedersachsen: Urteil vom 27.06.2013 – 7 Sa 696/12
1. Bei der Berechnung einer Sozialplanabfindung kann auf den letzten Monatsverdienst des einzelnen Arbeitnehmers abgestellt werden. Die Betriebsparteien dürfen aber auch eine die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses einbeziehende Durchschnittsberechnung vornehmen.
2. Es verstößt gegen die Wertungen des Art. 6 GG, wenn Arbeitnehmer bei ihrer Entscheidung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, damit rechnen müssen, dass diese Zeiten bei der Bemessung von Sozialplanansprüchen nicht als Beschäftigungszeit mitzählen.
3. Der Schutzzweck des Art. 6 GG wird auch beeinträchtigt, wenn der Arbeitnehmer bei seiner Entscheidung, während der Elternzeit nach § 15 Abs. 4 BEEG Teilzeitarbeit auszuüben, damit rechnen muss, dass diese Teilzeittätigkeit bei der Bemessung von Sozialplanansprüchen zu einer geringeren Abfindung führt als bei einer Nichttätigkeit.
4. Eine Regelung in einem Sozialplan, die dazu führt, dass Arbeitnehmerinnen, die von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat, während der Elternzeit in teilweise sehr geringfügigem Umfang in Teilzeit tätig zu werden, deutlich schlechter behandelt werden als die Arbeitnehmerinnen in Elternzeit, die überhaupt nicht tätig werden, ist unwirksam.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 14.04.2012, 10 Ca 654/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf eine höhere Sozialplanabfindung zusteht, weil sie aufgrund ihrer während ihrer Elternzeiten geleisteten Teilzeittätigkeit eine geringere Abfindung erhält als wenn sie in dieser Zeit überhaupt nicht gearbeitet hätte.
Die am 00.00.1972 geborene Klägerin war vom 01.08.1992 bis zum 30.09.2011 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als Chemielaborantin beschäftigt. Sie bezog zuletzt eine monatliche Bruttovergütung von 2.017,00 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden.
Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 18.05.1995 (Bl. 15 - 18 d.A.) zu Grunde.
Das US-Pharmaunternehmen A. übernahm Anfang 2010 das weltweite Pharmageschäft der belgischen S. im Wege eines Share-Deals. Dazu gehörten auch sämtliche Anteile der S.P.GmbH A-Stadt. Sie wurde dadurch Teil des Konzerns von A.. Durch Gesellschafterbeschluss vom 16. Februar 2010 firmierte die S.P.GmbH in die Beklagte um.
Die neue Firmeninhaberin überprüfte die Forschungs- und Entwicklungsprojekte der ehemaligen S.P.GmbH und entschloss sich, einen Großteil der dort angesiedelten Forschungs- und Entwicklungsprogramme nicht fortzuführen. Die Überprüfung ergab ferner, dass die Commercial Headquarter-Aktivitäten in A-Stadt aufgelöst und von der bei der A. bestehenden globalen Commercial-Organisation an verschiedenen Standorten weltweit angegliedert werden sollten. Das führte zu einer Anpassung der unterstützenden Funktionen an die neue Größe und die geänderten Aufgaben des Betriebes in A-Stadt.
Die Beklagte vereinbarte am 18. März 2011 mit dem bei ihre gebildeten Betriebsrat sowohl einen Interessenausgleich mit Namensliste als auch einen Sozialplan (Bl. 6 - 14 d.A.).
Dieser Sozialplan enthält unter II. u.a. folgende Regelungen:
2. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem Abschluss dieses Sozialplanes aufgrund der im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahme betriebsbedingt gekündigt wird oder mit denen aus diesem Grund zugleich oder im Anschluss ein Aufhebungs-/Abwicklungsvertrag geschlossen wird, haben Anspruch auf eine Abfindung nach den folgenden Regelungen:
Bruttomonatsentgelt x Lebensalter x Betriebszugehörigkeit / 27
5. Bei Teilzeitarbeitnehmern, die beim Arbeitgeber zuvor auch in Vollzeit gearbeitet haben, errechnet sich ein fiktives Bruttomonatsentgelt aus dem durchschnittlichen Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen oder bei außertariflichen Angestellten zur betriebsüblichen Arbeitszeit in einem Vollzeitarbeitsverhältnis während der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses. Für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, fließt das im Zeitpunkt vor dem Eintritt in die Ruhephase bezogene Bruttomonatsentgelt in die Berechnung ein.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin in der Folgezeit fristgerecht zum 30.09.2011.
Bei der Berechnung der Sozialplanabfindung legte die Beklagte für Arbeitnehmer, die zu irgendeinem Zeitpunkt in Teilzeit gearbeitet haben - gleich, ob aufgrund von Elternzeit oder aus anderem Grund - ein fiktives Bruttomonatsentgelt aus dem durchschnittlichen Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen in einem Vollzeitarbeitsverhältnis während der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zugrunde.
Bei Arbeitnehmern, die zu irgendeinem Zeitpunkt ihrer Beschäftigung aufgrund der Elternzeit überhaupt nicht arbeiteten, wurde für diesen Zeitraum das im Zeitpunkt vor dem Eintritt der Elternzeit bezogene Bruttomonatsentgelt in die Berechnung einbezogen.
Die Klägerin bekam während des Laufes der Beschäftigung drei Kinder und befand sich bis zum 16.09.2009 wie folgt in Elternzeit:
Nach der Geburt des 1. Kindes am 02.07.2001 wurde ihr Elternzeit bis zum 01.07.2004 bewilligt (Bl. 19 d.A.). Am 05.09.2001 vereinbarten die Parteien eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ab dem 01.11.2001 mit 8 Stunden wöchentlich (Bl. 20 d.A.).
Das 2. Kind der Klägerin wurde am 01.10.2003 geboren. Ihr wurde daraufhin Elternzeit bis zum 30.09.2006 bewilligt (Bl. 21 d.A.). Sie arbeitete dann bis zum 30.09.2005 nicht und ab 01.10.2005 15 Stunden wöchentlich.
Nach der Geburt des 3. Kindes am 17.09.2006 wurde ihr Elternzeit bis zum 16.09.2009 bewilligt (Bl. 22 d.A.). In der Zeit vom 01.02.2008 bis 31.10.2008 arbeitete sie während der Elternzeit 37,5 Stunden monatlich (Bl. 23 d.A.) und ab 01.11.2008 bis 16.09.2009 41 Stunden monatlich (Bl. 24 d.A.).
Insgesamt arbeitete die Klägerin 107 Monate ihrer Beschäftigungszeit in Vollzeit; für insgesamt 44,5 Monate ruhte ihr Arbeitsverhältnis aufgrund ihrer Elternzeit und 54 Monate arbeitete sie in Teilzeit während der Elternzeit. Nach Beendigung der Elternzeit arbeitete sie ab 17.09.2009 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses für weitere 24,5 Monate in Teilzeit mit 18 Stunden wöchentlich.
Für die Berechnung der Sozialplanabfindung berücksichtigte die Beklagte für die Klägerin im Hinblick auf die teilweise geleistete Teilzeit (auch während ihrer Elternzeit) ein fiktives Bruttomonatsentgelt gemäß II. Nr. 5 des Sozialplanes und legte hierbei einen Teilzeitfaktor von 0,646 zugrunde (Bl. 65 d.A.). Für die Zeit, in der die Klägerin aufgrund der Elternzeit überhaupt nicht arbeitete, wurde das im Zeitpunkt vor dem Eintritt in die Elternzeit bezogene Bruttomonatsentgelt in die Berechnung einbezogen. Dies führte beispielsweise dazu, dass aufgrund der ab 01.11.2001 während der ersten Elternzeit geleisteten Teilzeitbeschäftigung von 8 Stunden wöchentlich für die nachfolgende weitere Elternzeit ohne Arbeitsleistung vom 01.10.2003 bis 30.09.2005 ebenfalls lediglich eine wöchentliche Arbeitszeit von 8 Stunden zugrunde gelegt wurde.
Die Beklagte errechnete hiernach einen Abfindungsbetrag von 74.855,39 € zuzüglich eines Betrages von insgesamt 9.000,00 € (3.000,00 € pro Kind gemäß II. Nr. 7.1 des Sozialplanes), insgesamt also 83.855,39 €.
Mit Schreiben vom 10.10.2011 (Bl. 27, 28 d. A.) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten schriftlich eine erh öhte Abfindungsforderung geltend mit der Begründung, für die Dauer ihrer Elternzeit müsse das vor der ersten Elternzeit bezogene Vollzeitgehalt zugrunde gelegt werden. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 11.11.2011 (Bl. 29 d. A.) ab.
Das Arbeitsgericht hat durch ein der Beklagten am 08.05.2012 zugestelltes Urteil vom 17.04.2012, auf dessen Inhalt zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen Würdigung durch das Arbeitsgericht Bezug genommen wird (Bl. 78 - 82 d.A.), die Beklagte zur Zahlung von 34.601,35 € brutto nebst Zinsen verurteilt.
Hiergegen richtet sich die am 08.06.2012 eingelegte und gleichzeitig begründete Berufung der Beklagten.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Sozialplan vom 18.03.2011 verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Diejenigen Arbeitnehmer, die während der Elternzeit Teilzeit arbeiteten, seien nicht mit denjenigen Arbeitnehmern vergleichbar, die dies nicht tun. Es sei durch zahlreiche Untersuchungen und Studien belegt, dass Arbeitnehmer, die während der Elternzeit Teilzeit arbeiten, weit bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben als Arbeitnehmer, die in dieser Zeit keiner Beschäftigung nachgehen. Bei einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit könnten die Arbeitnehmer ihre beruflichen Kenntnisse weiter vertiefen und auf einem aktuellen Stand halten. Dieser Effekt verstärke sich insbesondere dann, wenn die Erziehungszeiten wie im Falle der Klägerin kumulieren.
Da Sozialplänen eine Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion hinsichtlich der künftigen Nachteile der geplanten Betriebsänderung zukomme, dürften die Betriebsparteien die verschiedenen Arbeitnehmergruppen auch unterschiedlich behandeln. Die unterschiedliche Behandlung sei gerechtfertigt durch die weitaus besseren Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
Die im Streit stehende Sozialplanregelung beinhalte auch keine Diskriminierung von Ehe und Familie. Es sei nicht zu beanstanden, wenn beim Bruttomonatsverdienst auf das im letzten Monat bezogene Bruttomonatsgehalt abgestellt werde und deshalb Arbeitnehmern, die nach Ablauf der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, eine geringere Abfindung erhielten. Grund und Anlass der Teilzeitbeschäftigung seien deshalb bei der Berechnung des Sozialplananspruchs ohne Bedeutung.
Es liege auch kein Verstoß gegen die Richtlinie 96/34/EG in Verbindung mit § 2 Nr. 6 Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub vom 14.12.1995 vor. Bei der Berechnung der Sozialplanabfindung bleibe der Anspruch des Arbeitnehmers während der Elternzeit nicht nur bestehen, sondern werde größer, weil sich die Beschäftigungszeit erhöhe. Die Regelung solle zudem nur den status quo bis zum Ende der Elternzeit sichern. Erworbene Rechte können grundsätzlich verändert werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beklagten im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf den Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.06.2012.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 17.04.2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Schriftsatzes ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.07.2012.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Beklagten ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 519, 520 ZPO, 64, 66 ArbGG.
II.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Sozialplanabfindung in Höhe von 34.601,35 € brutto nebst Zinsen hat. Das Landesarbeitsgericht macht sich die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils zu Eigen und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.
Die Berufungsbegründung gibt Anlass zu folgenden ergänzenden und zusammenfassenden Ausführungen:
Das Arbeitsgericht hat bei seiner Entscheidung die von dem Bundesarbeitsgericht insbesondere in dem Urteil vom 22.09.2009 (1 AZR 316/08, AP Nr. 204 zu § 112 BetrVG 1972) aufgestellten Grundsätze zutreffend angewandt. Hiernach ist zu berücksichtigen, dass Sozialpläne grundsätzlich eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion haben. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn bei der Berechnung einer Sozialplan-abfindung auf den letzten Monatsverdienst des einzelnen Arbeitnehmers abgestellt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zu unterschiedlichen Abfindungsleistungen führenden Unterschiede bei der zuletzt bezogenen Vergütung ihre Ursache in unterschiedlichen Tätigkeiten, Vergütungsvereinbarungen oder Arbeitszeiten oder einer Kombination dieser Faktoren haben (BAG vom 22.09.2009, aaO., Rn. 16). Genauso wenig ist zu beanstanden, wenn die Betriebsparteien nicht auf das letzte Bruttomonatsgehalt abstellen, sondern wie vorliegend auf eine die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses einbeziehende Durchschnittsberechnung abstellen (BAG vom 22.09.2009, aaO., Rn. 23).
Die Betriebsparteien haben allerdings insbesondere auch Diskriminierungsverbote und die in Art. 6 GG enthaltenen Wertungen zu beachten. Deshalb verstößt es gegen die Wertungen des Art. 6 GG, wenn Arbeitnehmer bei ihrer Entscheidung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, damit rechnen müssen, dass diese Zeiten bei der Bemessung von Sozialplanansprüchen nicht als Beschäftigungszeit mitzählen (BAG vom 22.09.2009, aaO., Rn. 19; BAG vom 21.10.2003, 1 AZR 407/02, AP Nr. 163 zu § 112 BetrVG 1972, Rn. 14).
Vorliegend ist die von den Betriebsparteien in dem Sozialplan vom 18.03.2011 vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Mitarbeiter in Elternzeit, die während der Elternzeit nicht für die Beklagte, möglicherweise aber anderweitig in Teilzeit tätig sind, und den Mitarbeitern, die während ihrer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bei der Beklagten aufnehmen, sachlich nicht begründet und verstößt gegen die in Art. 6 GG enthaltenen Wertungen. Denn der Schutzzweck des Art. 6 GG wird auch beeinträchtigt, wenn der Arbeitnehmer bei seiner Entscheidung, während der Elternzeit nach § 15 Abs. 4 BEEG Teilzeitarbeit auszuüben, damit rechnen muss, dass diese Teilzeittätigkeit bei der Bemessung von Sozialplanansprüchen zu einer geringeren Abfindung führt als bei einer Nichttätigkeit. Ein sachlicher Grund, diese Arbeitnehmergruppen unterschiedlich zu behandeln, ist nicht ersichtlich.
Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung kommt es insoweit nicht darauf an, dass Sozialpläne zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktionen haben und deshalb grundsätzlich auch auf den letzten Monatsverdienst des einzelnen Arbeitnehmers abstellen können unabhängig davon, ob die dann zu unterschiedlichen Abfindungsleistungen führenden Unterschiede bei der zuletzt bezogenen Vergütung ihre Ursache in der zuletzt ausgeübten Teilzeitarbeit haben. Denn die Betriebsparteien haben vorliegend gerade nicht allein auf die zuletzt bezogene Monatsvergütung abgestellt, sondern auf den Durchschnittsverdienst während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob Arbeitnehmer, die während der Elternzeit Teilzeit arbeiten, weit bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben als Arbeitnehmer, die in dieser Zeit keiner Beschäftigung nachgehen, und damit ihre beruflichen Kenntnisse auch während der Elternzeit weiter vertiefen und auf einem aktuellen Stand halten können. Dieser Gesichtspunkt tritt zudem immer weiter in den Hintergrund, je länger die Elternzeit zurückliegt. Wenn die Betriebsparteien eine Teilzeitarbeit während der Elternzeit, die bei Abschluss des Sozialplans fast 10 Jahre zurück liegt, anspruchsmindernd berücksichtigen, lässt sich dies nicht mehr mit den erheblich besseren Chancen auf dem Arbeitsmarkt rechtfertigen.
Vielmehr wird die Klägerin dadurch, dass sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat, während der Elternzeit in teilweise sehr geringfügigem Umfang Teilzeit tätig zu werden, deutlich schlechter behandelt als die Arbeitnehmerinnen in Elternzeit, die überhaupt nicht tätig werden.
Das Arbeitsgericht hat schließlich auch zu Recht auf die Entscheidung des EuGH vom 22.10.2009, Rs. C-116/08, NJW 2010, 1582, hingewiesen. Hiernach darf eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes nicht auf der Grundlage eines Teilzeitgehalts während der Elternzeit berechnet werden. Vielmehr muss sie auf dem Gehalt basieren, welches vor Beginn der Elternzeit bezogen wurde.
Die von dem EuGH aufgestellten Grundsätze finden auch auf die vorliegende Fallkonstellation Anwendung. § 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub vom 14.12.1995 schreibt vor, dass die Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubs erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen bleiben. Hiergegen verstößt die im Sozialplan vom 18.03.2011 vorhandene Regelung, da sie bei der nahtlosen Aneinanderreihung von mehreren Elternzeiten gerade nicht auf die Arbeitszeit abstellt, die der Arbeitnehmer vor Beginn der 1. Elternzeit geleistet hat.
III.
Die Berufung der Beklagten war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.