· Fachbeitrag · Entgeltfortzahlung
AU-Bescheinigung: Indizien für Leistungsverweigerung nötig
| Ein Arbeitgeber, der eine im Ausland ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gelten lassen will, muss im Rechtsstreit Umstände darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Anlass geben. Kann er das nicht, muss er den Lohn fortzahlen. Das lehrt ein Urteil des LAG Köln. |
Der Arbeitgeber hatte im Urteilsfall aufgrund einer in Italien ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine unberechtigte „Verlängerung des Heimaturlaubs“ vermutet. Das LAG wies den Arbeitgeber darauf hin, dass eine ärztliche AU-Bescheinigung einen hohen Beweiswert habe. Habe der Arbeitgeber daran Zweifel, dann müsse er durch substantiiert vorzutragende Indizien die durch die AU-Bescheinigung erbrachte Vermutung der Arbeitsunfähigkeit erschüttern. Erst dann müsse der Arbeitnehmer - insbesondere durch Entbindung seines Arztes von der Schweigepflicht - Beweis für seine Arbeitsunfähigkeit erbringen. Im Urteilsfall half dem Arbeitgeber weder, dass der Arbeitnehmer seiner Krankenkasse nicht detailliertere Berichte bezüglich Diagnostik und Therapie einreichte, noch, dass der Arbeitnehmer zunächst nicht die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte. Durch die Nichtvorlage bestehe nur ein zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht. Dieses ende, wenn der Arbeitnehmer die Bescheinigung - wenn auch verspätet - vorlege (LAG Köln, Urteil vom 1.6.2012, Az. 4 Sa 115/12; Abruf-Nr. 123309).
PRAXISHINWEIS | Das LAG Köln liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 19.2.1997, Az. 5 AZR 83/96). |