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  • · Fachbeitrag · Mindestlohn

    Urlaubsgeld und Sonderzahlung zählen nicht zum Mindestlohn

    | Arbeitgeber dürfen ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro anrechnen. Das ergibt sich aus einem Urteil des ArbG Berlin. |

     

    Im Urteilsfall erhielt die Arbeitnehmerin eine Grundvergütung von 6,44 Euro je Stunde. Hinzu kamen eine Leistungszulage, Schichtzuschläge, zusätzliches Urlaubsgeld und eine Jahressonderzahlung. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis und bot der Arbeitnehmerin gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 Euro fortzusetzen. Die Leistungszulage, das Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung sollten dafür entfallen. Diese Änderungskündigung hielt das BAG für unwirksam. Da der gesetzliche Mindestlohn unmittelbar die Arbeitsleistung entgelten solle, dürften Leistungen, die nicht diesem Zweck dienten, nicht angerechnet werden (ArbG Berlin, Urteil vom 4.3.2015, Az. 54 Ca 14420/14, Abruf-Nr. 144030).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Das sind die mindestlohnrelevanten Lohnbestandteile - mit Checkliste für den Praktiker“, LGP 3/2015, Seite 48
    Quelle: Ausgabe 04 / 2015 | Seite 57 | ID 43251125