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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    BMF entschärft die BFH-Rechtsprechung zum Merkmal „zusätzlich zum geschuldeten Lohn“

    | Mit zwei Urteilen vom 19. September 2012 hatte der BFH entschieden, dass das in bestimmten lohnsteuerlichen Begünstigungsnormen verwendete Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ nur bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen erfüllt sei. Das BMF hat im Schreiben vom 22. Mai 2013 die Anforderungen des BFH zurückgedreht. |

     

    BFH: „Zusätzlicht“ können nur freiwillige Leistungen sein

    Aus der Sicht des BFH ist der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn“ der arbeitsrechtlich geschuldete. „Zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillige Leistungen erbracht. Die beiden einschlägigen Urteile sind zu Kinderbetreuungsleistungen (§ 3 Nr. 33 EStG), IT-Leistungen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG) und Fahrtkostenzuschüssen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG) ergangen (BFH, Urteile vom 19.9.2012, Az. VI R 54/11 und VI R 55/11; Abruf-Nr. 123619 und 123620; siehe auch LGP 1/2013, Seite 13).

     

    Vorher hatte der BFH lediglich verlangt, dass die zweckbestimmte Leistung „zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber aus anderen Gründen schuldet“ (BFH, Urteil vom 15.5.1998, Az. VI R 127/97; Abruf-Nr. 98607). Dass die zusätzliche Leistung freiwillig sein muss, hatte der BFH nicht gefordert.

     

    BMF: Freiwilligkeit nicht erforderlich

    Die Verwaltung sieht die Zusätzlichkeitsvoraussetzung abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung als erfüllt an, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet (R 3.33 Abs. 5 Satz 1 LStR 2011). Nur Gehaltsumwandlungen sind danach schädlich.

     

    Das BMF hat daher jetzt verfügt: „Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zum Tatbestandsmerkmal ‚zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn‘ abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung und über den Einzelfall hinaus aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Kontinuität der Rechtsanwendung weiterhin Folgendes: Kommt die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber schuldet, ist das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.“ (BMF, Schreiben vom 22.5.2013, Az. IV C 5 - S 2388/11/10001-02; Abruf-Nr. 131690).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „BFH verschärft Anforderungen an zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistungen“, LGP 1/2013, Seite 13
    • Beitrag „So können Arbeitgeber die Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte bezuschussen“, LGP 3/2013, Seite 42
    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 100 | ID 39762260