· Fachbeitrag · Auswärtstätigkeit
Leiharbeitnehmer und regelmäßige Arbeitsstätte?
| Ein Leiharbeitnehmer, der vom Verleiher für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses bei einem mit dem Verleiher verbundenen Unternehmen (Entleiher) eingesetzt wird, kann eine regelmäßige Arbeitsstätte beim Entleiher begründen. So jedenfalls sieht es das FG Düsseldorf. |
Nach Ansicht des FG konnte sich der am Flughafen A eingesetzte Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so seine Wegekosten mindern. Dies führt dazu, dass er eine regelmäßige Arbeitsstätte hat und seine Fahrtkosten nur nach der Entfernungspauschale ermitteln kann (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.2.2012, Az. 11 K 3870/10 E; Abruf-Nr. 122435).
PRAXISHINWEIS | Der BFH muss sich in der Revision mit der Frage der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Leiharbeitnehmern befassen (Az. VI R 18/12). Insbesondere wird der BFH dann eine Aussage treffen, ob auch beim Entleiher eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet werden kann, weil der BFH ja in seinen Urteilen 2011 als Voraussetzung für die regelmäßige Arbeitsstätte eine Tätigkeit beim Arbeitgeber verlangt und Dritte nicht genügen lässt. |