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  • · Fachbeitrag · Belegschaftsrabatte

    Leasingvergünstigungen an Autohausmitarbeiter

    | Autohausmitarbeiter erhalten in der Praxis häufig die Möglichkeit, Fahrzeuge zu besonderen Belegschaftskonditionen zu leasen. Ein Leser möchte hierzu wissen, ob die Vergünstigung bei den Leasingraten als geldwerter Vorteil zum Arbeitslohn zählt und welche steuerlichen Aspekte bei der Ausübung einer Kaufoption zu beachten sind. StB Michael Heuser von der WTS Steuerberatungsges. mbH, Köln, weiß die Antwort. |

     

    Situation im Autohaus

    Ein Autohaus verkauft an die im Konzern verbundene Leasinggesellschaft ein Fahrzeug zu einem rabattierten Preis. Die Leasinggesellschaft verleast dieses Fahrzeug an den Autohausmitarbeiter für 36 Monate mit einer Leasingrate von monatlich einem Prozent dieses Preises. Anderen Kunden würde sie eine höhere Leasingrate - nämlich ein Prozent vom Listenpreis - berechnen. Nach Ablauf der Leasinglaufzeit muss der Arbeitnehmer (Leasingnehmer) das Fahrzeug zurückgeben, eine Kaufoption hat er nicht. Allerdings hat sich das Autohaus beim Erwerb ein Rückkaufsrecht vorbehalten und übt es aus.

     

    Vergünstigung bei den Leasingraten

    Bei dieser Vergünstigung von dritter Seite hat der Arbeitgeber aktiv mitgewirkt. Die Mitwirkung besteht im rabattierten Verkauf des Fahrzeugs an die Leasinggesellschaft, welche dann die Leasingrate auf Basis des niedrigeren Kaufpreises berechnet. Die Vergünstigung steht damit im kausalen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und ist grundsätzlich Arbeitslohn (BMF, Schreiben vom 20.01.2015, Az. IV C 5 - S 2360/12/10002, Abruf-Nr. 143700).

     

    Wichtig | Die Vergünstigung ist aber kein Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber den Rabatt im allgemeinen Geschäftsverkehr üblicherweise gewährt. Vorliegend ist also zu prüfen, ob bzw. welchen Rabatt andere Kunden erhalten. Nur der den üblichen Rabatt übersteigende Kaufpreisnachlass ist steuerpflichtig.

     

    Vergünstigter Kauf durch den Arbeitnehmer

    Sofern das Autohaus das verkaufte Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit zurückerwerben kann, wirkt sich das nicht auf das vorausgegangene Leasingverhältnis zwischen der Leasinggesellschaft und dem Arbeitnehmer aus. Erwirbt allerdings der Arbeitnehmer das Fahrzeug zu einem unter dem Marktwert liegenden Restwert, könnte das Finanzamt davon ausgehen, dass dem Arbeitnehmer der Preisvorteil bereits zu Beginn des Leasingverhältnisses zugesichert wurde. Folge: Der Preisvorteil am Laufzeitende wird noch auf das Leasingverhältnis bezogen und muss als Arbeitslohn versteuert werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Um Lohnsteuer zu vermeiden, sollten Arbeitgeber das Fahrzeug nur zum tatsächlichen Marktwert an den Arbeitnehmer abgeben.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Rabatte von Dritten: Für die Lohnsteuerpflicht kommt es auf die Mitwirkung des Arbeitgebers an“, LGP 4/2015, Seite 59 → Abruf-Nr. 43230474
    Quelle: Ausgabe 04 / 2017 | Seite 67 | ID 44429276