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  • · Fachbeitrag · Betriebsveranstaltung

    Finanzverwaltung gibt Antworten auf Praxisfragen zu Betriebsveranstaltungen

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München

    | Zu der seit 01.01.2015 geltenden lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen hatten die Wirtschaftsverbände im Sommer 2016 dem BMF Fragen vorgelegt, die in den Unternehmen häufig auftreten, und eine praxisgerechte Lösung vorgeschlagen. Nun sind die Antworten des BMF da - doch leider nicht in allen Punkten zufriedenstellend. |

    Anwesende oder angemeldete Teilnehmer?

    Für die Prüfung des 110-Euro-Freibetrags sind die Bruttogesamtkosten gleichmäßig auf die an der Veranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer zu verteilen. Das BMF hält daran fest, dass hierbei auf die tatsächlich anwesenden Teilnehmer abzustellen ist. Es lehnt eine Regelung ab, den Freibetrag nach der Zahl der angemeldeten Teilnehmer zu ermitteln. Auch will das BMF bei der Prüfung des Freibetrags nicht Aufwendungen herauslassen, die auf geplante, aber nicht erschienene Teilnehmer entfallen („Höherkosten“).

     

    • Beispiel

    Ein Unternehmen bestellt für die Weihnachtsfeier anhand der Anmeldungen für 50 Personen ein warmes Buffet zu einem Pauschalpreis von 40 Euro pro Person. Getränke werden nach Verbrauch abgerechnet. An der Veranstaltung nehmen nur 35 Personen teil, das Essen muss voll bezahlt werden. Die Gesamtkosten für Speisen (Pauschalpreis) und Getränke (nach Verbrauch) sind durch 35 Personen zu teilen.

     

    Wann zählt Geschenk zur begünstigten Betriebsveranstaltung?

    Auch Geschenke, die „anlässlich“ der Betriebsveranstaltung an Arbeitnehmer überreicht werden, sind im Rahmen der 110 Euro steuerfrei bzw. können darüber hinaus nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG mit 25 Prozent pauschal versteuert werden. Geschenke, die „nur bei Gelegenheit“ der Veranstaltung übergeben werden, müssen als „normale“ Sachzuwendung versteuert werden, d. h. mit dem Steuersatz des Arbeitnehmers bzw. nach § 37b Abs. 2 EStG.

     

    Wichtig | Geschenke bis zu einem Wert von 60 Euro je Arbeitnehmer dürfen immer als Zuwendung anlässlich der Veranstaltung behandelt werden.

     

    • Beispiel

    Am Tag der Weihnachtsfeier hat ein Abteilungsleiter einen runden Geburtstag. Der Arbeitgeber überreicht ihm bei der Feier einen Gutschein im Wert von 100 Euro. Da das Geschenk „bei Gelegenheit“ der Feier und nicht „aus Anlass“ der Feier überreicht wurde, muss es als Sachzuwendung versteuert werden.

     

    Bleiben Anreisekosten zur Veranstaltung außen vor?

    Reisekosten sind grundsätzlich bei der Prüfung des 110-Euro-Freibetrags zu berücksichtigen. Allerdings können Reisekosten, die notwendig sind, um an der Veranstaltung teilnehmen zu können, z. B. bei der Anreise von auswärtigen Arbeitnehmern, im Rahmen einer Auswärtstätigkeit steuerfrei bleiben. Das BMF hält daran fest, dass dies nur gilt, wenn der Arbeitnehmer die Reiseorganisation selbst übernimmt (BMF, Schreiben vom 14.10.2015, Az. IV C 5 - A 2332/15/10001, Abruf-Nr. 145573, Tz. 6).

     

    Wichtig | Bucht der Arbeitgeber die Anreise über das betriebsinterne Reisemanagementsystem, fallen die Kosten nach Ansicht des BMF in die Prüfung des 110-Euro-Freibetrags.

    Sind auch Konzernmitarbeiter und Zeitarbeiter begünstigt?

    Nehmen an einer Betriebsveranstaltung auch Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen und/oder Zeitarbeitskräfte teil, werden diese für die Frage, ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt, wie eigene Arbeitnehmer behandelt, wenn alle Arbeitnehmer dieser Personengruppen teilnehmen dürfen (LGP 12/2016, Seite 208). Die Finanzverwaltung lässt es sogar zu, dass für die Konzernmitarbeiter und Zeitarbeitskräfte der 110-Euro-Freibetrag berücksichtigt bzw. die Pauschalversteuerung mit 25 Prozent angewendet wird.

     

    Wichtig | Ertragsteuerlich sind die Aufwendungen trotzdem als geschäftlich veranlasste Bewirtung bzw. als Geschenk an Firmenfremde zu buchen. Sie sind damit nur in den Grenzen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG als Betriebsausgaben abziehbar.

     

    Daher scheidet unseres Erachtens eine Pauschalversteuerung mit 25 Prozent im Regelfall aus. Denn die geschäftlich veranlasste Bewirtung muss für diese Teilnehmer nicht als Einnahme erfasst werden; und bei Geschenken ist vorrangig § 37b Abs. 1 EStG anzuwenden.

    Sind Jubilarfeiern extra begünstigt?

    Die Finanzverwaltung hält daran fest, dass auch Jubilarfeiern, an denen alle Jubilare des Unternehmens teilnehmen (R 19.5 Abs. 3 S. 3 LStR), zu den zwei Veranstaltungen pro Jahr zählen, für die der Freibetrag genutzt werden kann. Bis zum 31.12.2014 konnten solche Veranstaltungen zusätzlich zu den zwei üblichen Veranstaltungen durchgeführt werden. Eine vergleichbare Sonderregelung sieht das BMF nun nicht mehr vor.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Schreiben der Wirtschafsverbände vom 30.08.2016 → Abruf-Nr. 190739
    • Antwortschreiben des BMF vom 07.12.2016 → Abruf-Nr. 190740
    • Beitrag „Teilnahme auch von Firmenfremden an Veranstaltungen - OFD konkretisiert steuerliche Regeln“, LGP 12/2016, Seite 205 → Abruf-Nr. 44397310
    Quelle: Ausgabe 01 / 2017 | Seite 4 | ID 44429944