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Energiepreispauschale kann beim FG eingeklagt werden
| Für Klagen hinsichtlich der für 2022 auszuzahlenden Energiepreispauschale sind die Finanzgerichte zuständig. Allerdings muss dabei das Finanzamt und nicht der Arbeitgeber verklagt werden. Dies hat das FG Münster in einem Prozesskostenhilfe-Verfahren entschieden. |
Hintergrund | Der Antragsteller hatte seinen Arbeitgeber beim FG Münster auf Auszahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro verklagt und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Das FG Münster hat diesen Antrag abgelehnt. Dabei hat es zunächst ausgeführt, dass ‒ jedenfalls für noch nicht ausgezahlte Energiepreispauschalen ‒ der Rechtsweg zu den Finanzgerichten und nicht der Arbeitsrechtsweg eröffnet sei. Obwohl der Antragsteller eine andere Person auf Zahlung verklagt habe, liege eine abgabenrechtliche Streitigkeit vor, weil für die Auszahlung der Energiepreispauschale nach § 120 Abs. 1 EStG die Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden seien. Allerdings sei die Klage unzulässig. Für eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers bestehe kein Rechtsschutzinteresse, weil er nicht Schuldner der Energiepreispauschale sei. Mit der Auszahlung dieser Pauschale fungierten Arbeitgeber als Zahlstelle des Staates; sie erfüllten keine Lohnansprüche ihrer Arbeitnehmer. Bei der Pauschale handle es sich um eine Steuervergütung, die gegenüber dem Finanzamt durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen sei. Das Klagebegehren sei auch nicht dahingehend undeutbar, dass das Finanzamt Beklagter sein solle. Dagegen spreche die eindeutige Bezeichnung des Arbeitgebers. Eine solche Klage sei auch mangels Durchführung eines Vorverfahrens nicht zulässig (FG Münster, Beschluss vom 05.09.2023, Az. 11 K 1588/23 Kg, Abruf-Nr. 237613 [PKH]).