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  • · Fachbeitrag · Reisekosten

    Neue Dienststelle - nicht automatisch regelmäßige Arbeitsstätte

    | Die Versetzung eines Soldaten an eine andere Stammdienststelle führt nicht ohne Weiteres dazu, dass diese Stammdienststelle als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist. Zu diesem Schluss ist das FG Rheinland-Pfalz gelangt. |

     

    Nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz hat der Soldat im Urteilsfall keine regelmäßige Arbeitsstätte gehabt, weil er sich nicht darauf einrichten konnte, an der Stammdienststelle dauerhaft tätig zu sein. Nach der Versetzungsverfügung sei nur eine Tätigkeitsdauer von zwei Jahren zu erwarten gewesen. Eine Tätigkeit von zwei Jahren sei zwar längerfristig, aber nur vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Außerdem habe der Soldat damit rechnen müssen, jederzeit erneut versetzt zu werden. Diese Beurteilung des FG hat zur Folge, dass die Dienstreisegrundsätze gelten (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.3.2012, Az. 5 K 2160/11; Abruf-Nr. 121392).

     

    PRAXISHINWEIS | Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 91 | ID 33536810