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  • · Nachricht · Unfallversicherung

    Unfallversicherungsschutz auch an einem Probearbeitstag

    | Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen Probearbeitstag verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. Dies hat das BSG entschieden. |

     

    Am Probearbeitstag stürzte der Arbeitsuchende beim Transportieren der Mülltonnen aus ca. zwei Meter Höhe von der Laderampe eines Lkw. Die gesetzliche Unfallversicherung erkannte den Sturz nicht als Arbeitsunfall an. Dem widersprach bereits das LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 14.12.2017, Az. L 6 U 82/15, Abruf-Nr. 201095, LGP 6/2018, Seite 92). Zum gleichen Ergebnis kam jetzt das BSG, wenn auch mit anderer Begründung (BSG, Urteil vom 20.08.2019, Az. B 2 U 1/18 R, Abruf-Nr. 210724):

     

    • Der Mann hat nach Ansicht des BSG zwar ‒ entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ‒ nicht als Beschäftigter unter Versicherungsschutz gestanden, als er sich am Probearbeitstag verletzte. Ein Beschäftigungsverhältnis lag nicht vor, weil der Mann noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsorgungsunternehmers eingegliedert war.
    • Der Mann war aber als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert. Denn er hat eine dem Entsorgungsunternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist. Insbesondere lag die Tätigkeit nicht nur im Eigeninteresse des Mannes, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Der Probearbeitstag sollte gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Rechtsprechungsübersicht „Arbeitsunfall in der Unfallversicherung“ auf lgp.iww.de → Abruf-Nr. 43957341
    Quelle: Ausgabe 09 / 2019 | Seite 147 | ID 46089482