10.03.2016 · IWW-Abrufnummer 146575
Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 21.04.2015 – 15 Sa 1062/14
Liegt die Beschaffung eines polizeilichen Führungszeugnisses im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers und dient es im weitesten Sinne der Arbeitsausführung, ohne dass die Beschaffung zur selbstverständlichen Einsatzpflicht des Arbeitnehmers im Rahmen seiner Arbeitspflicht gehört, hat der Arbeitgeber die dafür entstandenen Kosten vollständig durch Auszahlung an den Arbeitnehmer zu erstatten. Es handelt sich dann um steuerfreien Auslagenersatz im Sinne von § 3 Nr. 50 2. Alt. EStG. Auch Sozialversicherungsbeiträge sind auf die zu erstattende Gebühr nicht abzuführen.
Landesarbeitsgericht Hessen
Urt. v. 21.04.2015
Az.: 15 Sa 1062/14
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 31. Juli 2014 - 11 Ca 501/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte die auf den als Bruttolohn abgerechneten Kostenbetrag eines Führungszeugnisses angefallenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die sie bereits abgeführt hat, an die Klägerin auszahlen muss.
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Gebäudereinigung.
Die Klägerin ist seit dem 5. September 2005 aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom Vortag (Bl. 102, 103 d.A.) bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigt. Am 1. Februar 2013 unterzeichneten die Parteien eine(n) "Anlage/Nachtrag Arbeitszeit/-ort" (Bl. 37 d.A.). In dem heißt es:
"Wochenarbeitszeit und Arbeitsort werden ab 01.02.13 wie folgt geregelt: ....Bezeichnung Arbeitsort HI, Erstaufnahmelager, A"
Der Auftraggeber der Beklagten für die Reinigungsarbeiten in dem Erstaufnahmelager forderte von der Beklagten für die dort einzusetzenden Arbeitnehmer die Vorlage von Führungszeugnissen. Deshalb forderte die Beklagte die Klägerin zur Vorlage eines solchen Führungszeugnisses auf. Für die Ausstellung des Führungszeugnisses verauslagte die Klägerin € 13,00 (vgl. Nrn. 1130 und 1131 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG).
Am 29. August 2013 fand bei der Beklagten eine Schlussbesprechung über eine durchgeführte Betriebsprüfung statt. In dem dazu gefertigten Protokoll (Bl. 39 d.A.) heißt es unter anderem:
"Der Arbeitgeber erstattete seinen Arbeitnehmern die Kosten für die Beschaffung der von ihm angeforderten polizeilichen Führungszeugnisse sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Gesundheitszeugnisse. Aufwendungen des Arbeitnehmers für ein aus beruflichen Gründen erforderliches Führungs- oder Gesundheitszeugnis sind Werbungskosten. Trägt der Arbeitgeber die Kosten oder ersetzt er diese dem Arbeitnehmer, so liegt steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vor."
Mit der Verdienstabrechnung für September 2013 erstattete die Beklagte der Klägerin die Kosten für das Führungszeugnis auf "Bruttobasis" und zog die auf den Betrag von € 13,00 brutto angefallenen Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe des Klagebetrages ab (vgl. Bl. 4 d.A.).
Mit Schreiben vom 14. November 2013 forderte die Klägerin die Erstattung des Gesamtbetrages (Bl. 6 d.A.). Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 27. November 2013 ab (Bl. 6 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2013 hat die Klägerin Zahlungsklage erhoben, die der Beklagten am 13. Dezember 2013 zugestellt worden ist.
Einen Lohnsteuerjahresausgleich hat die Klägerin für das Jahr 2013 nicht beantragt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Erstattung des Betrages in H öhe von € 13,00 ohne Abzug von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet. Es handele sich bei dem Erstattungsbetrag nicht um Arbeitsentgelt.
Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie € 7,24 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, einen Erstattungsanspruch habe die Klägerin gegen sie nicht. Nachdem sie sich dennoch zur Erstattung entschlossen habe, seien die geltenden Steuer- und Sozialversicherungsregelungen für Arbeitslohn einzuhalten, mit der Folge dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zugunsten der Klägerin abzuführen gewesen seien. Der Klägerin könne die abgeführten Steuern und Beiträge im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs bzw. von der Krankenkasse zurückerstattet bekommen. Wegen der Sozialversicherungsbeiträge sei die Klägerin dazu auch im Wege der Schadensminderungspflicht verpflichtet. Zudem habe das Führungszeugnis der Beschäftigungsmöglichkeit der Klägerin innerhalb des Objekts gedient.
Die Beklagte hat auch die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit ger ügt.
Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes und des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Gießen vom 31. Juli 2014 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 51 - 54 d. A.).
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit vorgenanntem Urteil stattgegeben und darin auch über die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen entschieden. Es hat angenommen, bei dem Anspruch auf Aufwendungserstattung handele es sich nicht um einen Lohnanspruch und Aufwendungsersatz unterliege nicht der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Die Beantragung des Führungszeugnisses liege auch nicht im Interesse der Klägerin, denn die Beklagte könne die Klägerin auch ohne Führungszeugnis als Innenreinigerin beschäftigen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 3. Februar 2015 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
Die zun ächst aufrecht erhaltene Zuständigkeitsrüge hat die Beklagte zurückgenommen. Im Übrigen hält sie an ihrer Rechtsauffassung fest und behauptet, die Klägerin sei gemäß Arbeitsvertrag ausdrücklich für das Objekt Erstauffanglager in A eingestellt worden.
Sie beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 31. Juli 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung.
Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung (Bl. 74 - 79 d.A.) und die Berufungserwiderung (Bl. 81, 82 d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A) Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Juli 2014 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Gießen ist zulässig. Das Arbeitsgericht hat das Rechtsmittel der Berufung zugelassen (§§ 64 Abs. 2a, 8 Abs. 2 ArbGG). Die Beklagte hat das Rechtsmittel auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gegeben, ohne dass darüber im Berufungsrechtszug gesondert zu entscheiden war. Das Arbeitsgericht hat dies auf die von der Beklagten erhobene Rechtswegrüge zwar nicht in der in § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorgesehenen Weise vorab entschieden und damit sowohl nach der Form (Urteil statt Beschluss) als auch nach dem Inhalt (abschließend in der Sache statt vorab beschränkt auf die Rechtswegfrage) verfahrensfehlerhaft entschieden. Gleichwohl war aufgrund der ausdrücklichen Rücknahme der Rechtswegrüge im Berufungsrechtszug eine Rechtswegentscheidung nicht (mehr) zu treffen.
Die Beklagte konnte zunächst nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung gegen die im vorliegenden Fall fehlerhafte Entscheidung des Arbeitsgerichts, das über die Zulässigkeit des Rechtswegs und die Begründetheit der Klage selbst einheitlich durch Urteil entschieden hat, sowohl sofortige Beschwerde, als auch Berufung einlegen (BAG 26. März 1992 - 2 AZR 443/91 - Rn. 42 - 44 zitiert nach juris). Im sofortigen Beschwerdeverfahren hätte sie ohne weiteres die Rechtswegrüge zurücknehmen können (Musielak, ZPO, 11. Aufl., 2014, § 17 a GVG, Rz. 19 mwN.). Demgemäß war ihr dies auch nach Angriff des Urteils mit der Berufung nicht verwehrt. Dadurch ist für das Berufungsgericht Bindungswirkung eingetreten.
B) Die Berufung ist jedoch erfolglos. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Erstattung weiterer € 7,24 nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch aus analoger Anwendung des § 670 BGB.
1. Nach § 670 BGB ist der Auftraggeber zum Ersatz der Aufwendungen des Beauftragten verpflichtet. Diese Bestimmung findet auf einen Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, entsprechende Anwendung (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 21; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 - ; 19. Mai 1998-9 AZR 307/96 - ). Der Beauftragte soll durch die Geschäftsbesorgung keinen Nachteil erleiden, aus ihr aber auch keinen Vorteil ziehen (Staudinger/Martinek BGB (2006) § 667 Rn. 1). Nur was zur selbstverständlichen Einsatzpflicht des Arbeitnehmers bei der Arbeit gehört, wird durch die Vergütungszahlung ausgeglichen (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 - aaO). Wer im Interesse des Arbeitgebers und auf dessen Wunsch Aufwendungen macht, die durch keine Vergütung abgegolten werden, kann Ersatz dieser Aufwendungen verlangen (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 -juris Rn. 41, aaO; 19. Mai 1998 - 9 AZR 307/96 -; BAG 21. August 1985-7 AZR 199/83 -juris Rn. 47; 21. März 1973-4 AZR 187/72 - BAGE 25, 107, 113).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Aufwendungsersatzanspruch in analoger Anwendung des § 670 BGB vorliegend zu Gunsten der Klägerin anzuerkennen.
a) Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 670 BGB liegen vor. Die Gebühr für die Erteilung des Führungszeugnisses in Höhe von € 13,00 (vgl. Nrn. 1130 und 1131 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG) ist eine Aufwendung, die die Klägerin auf Aufforderung der Beklagten zwecks Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung als Innenreinigerin im Erstauffanglager und damit im Interesse der Beklagten, der ihrerseits die Beibringung von Führungszeugnissen für die im Erstauffanglager eingesetzten Arbeitnehmer von ihrem Auftraggeber abverlangt worden war, getätigt hat.
Zwar definiert § 670 BGB den Begriff der Aufwendung nicht, sondern setzt ihn voraus. Da aber nach allgemeiner Definition Aufwendungen freiwillige Vermögensopfer für die Interessen eines anderen sind (BAG 19. Mai 1998-9 AZR 307/96 - BAGE 89, 26, 29) und eine jede Leistung von Vermögenswerten zur Ausführung des Auftrages als Aufwendung des Beauftragten anzusehen (RG 1. Juli 1918 - REP VI. 151/18 - RGZ 95, 51, 53) ist, ist die von der Klägerin verauslagte Gebühr für die Erteilung des Führungszeugnisses in Höhe von € 13,00 eine Aufwendung. Sie hat dieses Geld nach Aufforderung der Beklagten zum Zwecke der auftragsgemäßen Beibringung eines Führungszeugnisses aufgewendet.
Es handelt sich bei der getätigten Aufwendung in Höhe von € 13,00 auch nicht um eine solche, die durch die Vergütung abgegolten wurde. Aufwendungen sind nämlich nur dann durch die Vergütung mit abgegolten, wenn sie zur selbstverständlichen Einsatzpflicht im Rahmen der Arbeitsleistung gehören (vgl. zB. für den Fall der Einsatzpflicht von Kleidung bei der Arbeit BAG 10. November 1961 - GS 1/60 - Rz. 48 - zitiert nach juris). Der Einsatz eines gebührenpflichtig erworbenen Führungszeugnisses gehört danach nicht zu den Aufwendungen, die die Klägerin im Rahmen ihrer Arbeitspflicht als Innenreinigerin zu erbringen hatte. Sie hätte ihre Arbeitsleistung als Innenreinigerin auch ohne die Vorlage eines Führungszeugnisses erbringen können. Dies gilt auch soweit in dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2013 als Arbeitsort das Erstauffanglager vereinbart wurde. Denn die Klägerin hätte ihre Arbeitspflicht als Innenreinigerin auch im Erstauffanglager ohne ein Führungszeugnis erbringen können. Einzig die Beklagte hätte die Klägerin dort als solche nicht einsetzen dürfen, so dass die Vorlage des Führungszeugnisses primär den Interessen der Beklagten diente.
Diese Beurteilung wird sowohl aus steuer- wie auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gestützt. Die Beklagte haftete nicht für eine auf den Betrag von € 13,00 brutto von der Klägerin geschuldete Lohnsteuer. Die Gebühr unterlag auch nicht der Beitragsverpflichtung zur Sozialversicherung.
Im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens haftet der Arbeitgeber gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG dafür, dass die von seinem Arbeitnehmer geschuldete Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird, § 38 Abs. 3 EStG. Die Erhebung von Lohnsteuer setzt notwendig voraus, dass steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, § 38 Abs. 1 S. 1 EStG.
Die Aufwendung der Klägerin in Höhe von € 13,00 als Gebühr für den Erhalt des Führungszeugnisses gemäß Nrn. 1130 und 1131 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG ist nach § 3 Nr. 50, 2. Alt. EStG idF. vom 26. Juni 2013 gültig vom 30. Juni bis 31. Dezember 2013 (wortgleich mit den Folgefassungen) kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Zahlungen des Arbeitgebers werden dann nicht "für die Beschäftigung" gezahlt und sind mithin dann kein Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn dadurch Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden. Zwar ist grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn auch Werbungskostenersatz und steuerfreier Werbungskostenersatz ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich (BFH 28. März 2006 - VI R 24/03 - Rz. 13 -zitiert nach juris). Aber steuerfreier Auslagenersatz im Sinne des § 3 Nr. 50, 2. Alt. EStG ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen tätigt, die der Arbeitsausführung dienen und die nicht zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers führen (BFH 21. August 1995 - VI R 30/95 - Rz. 10 - zitiert nach juris). Wegen der Forderungen des Auftraggebers der Beklagten lag die Beschaffung des Führungszeugnisses deutlich im ganz überwiegenden Interesse der Beklagten, diente im weitesten Sinne der Arbeitsausführung - ohne dass sie zur selbstverständlichen Einsatzpflicht im Rahmen der Arbeitspflicht gehörten - und führte auch nicht zu einer Bereicherung der Klägerin. Die Beklagte hat nur einen bereits durch die Ausgabe entstandenen Erstattungsanspruch befriedigt. Auch ist eine Bereicherung der Klägerin nicht wegen einer etwaigen weitergehenden Einsatzmöglichkeit des Führungszeugnisses anzunehmen. Dazu ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.
Sozialversicherungsbeiträge waren auf die Auslagenerstattung ebenfalls nicht zu entrichten. Das Beitragsrecht der Sozialversicherung lehnt sich insofern an das Steuerrecht an.
Nach § 14 Abs. 1 SBG IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf diese Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Aufwandsentschädigungen zähen gemäß Satz 3 grundsätzlich zum Arbeitsentgelt, es sei denn sie sind steuerfrei. Da dies - siehe oben - der Fall ist, entfällt auch eine Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen.
An dem Ergebnis der Verpflichtung der Beklagten den Auslagenersatz steuer- und sozialversicherungsfrei an die Klägerin zahlen zu müssen, ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte die aufgewendete Gebühr als Bruttoerstattungsbetrag in die Lohnabrechnung der Klägerin eingestellt hat. Damit ist sie - nach Auffassung der Berufungskammer vermeintlichen - Abführungsverpflichtungen auf eine - vermeintliche - Schuld der Klägerin aus abgabeordnungsrechtlichen Gründen gefolgt (vgl. § 191 Abs. 1 S. 1 AO).
Der Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Klagebetrag seit dem 13. Dezember 2013 folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat.
Die Zulassung der Revision