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  • · Fachbeitrag · Zulässigkeit des Rechtswegs

    Zahlungsansprüche des Betreibers von Obdachlosenunterkünften

    von VRinLG Astrid Siegmund, Berlin

    | Der BGH hat bereits geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Vertrag zwischen einem privaten Unterkunftsbetreiber und einem öffentlichen Leistungsträger über den Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern („Betreibervertrag“) als öffentlich-rechtlicher Vertrag anzusehen ist. Folge: Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet ( BGH 9.2.21, VIII ZB 20/20 ; VIII ZB 21/20). Er hat diese Rechtsprechung nun für das Betreiben von Unterkünften zur Beherbergung wohnungsloser Personen bestätigt. Die ‒ nicht § 17a GVG-konformen ‒ Entscheidungen der Vorinstanzen gaben ihm Gelegenheit, das Verfahren bei fehlender Rechtswegzuständigkeit zu erläutern und zu zeigen, wie ein Rechtsstreit in einem (sehr) späten Stadium auf die richtige (Rechtsweg-)„Spur“ gesetzt werden muss. |

    Sachverhalt

    Die Klägerin betreibt im Land Berlin verschiedene Unterkünfte zur Beherbergung wohnungsloser Personen, meist Flüchtlingen. Diese legten ein vom beklagten Jobcenter ausgestelltes, an die jeweilige Einrichtung adressiertes formularmäßiges Schreiben vor, das mit „Information über den Leistungsanspruch“ überschrieben ist und den Namen der zu beherbergenden Person sowie den Zeitraum und den Tagessatz für die Beherbergung ausweist. Das Schreiben enthält neben der Erklärung, dass die Kosten zu dem angegebenen Tagessatz ‒ längstens für die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts in der Einrichtung ‒ übernommen werden, u. a. folgende Hinweise: „Diese Information ist nicht übertragbar und begründet keinen eigenständigen Anspruch des Vermieters. […] Durch diese Erklärung wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem Land Berlin und dem Wohnungsgeber begründet. […] Der Wohnungsgeber kann unter Vorlage dieser Bestätigung […] direkt mit dem Jobcenter N. abrechnen. Diese Bestätigung begründet jedoch keine Rechte des Wohnungsgebers gegenüber dem Jobcenter N., sondern dient nur der Information über die Höhe des Leistungsanspruchs des/der Leistungsberechtigten. Sofern dieser Leistungsanspruch wegfällt, sich mindert oder abgelehnt wird, obliegt es dem/der Leistungsberechtigten, dem Wohnungsgeber darüber Mitteilung zu machen. Das Jobcenter N. übernimmt solche Mitteilungspflichten nicht.“

     

    Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf (restliche) Entgeltzahlung für die Erbringung von Unterkunftsleistungen ab 9/17 aus insgesamt 151 Rechnungen in Anspruch. Das LG hat der Klage in Höhe von 80.299,78 EUR nebst Zinsen und Verzugspauschale stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das KG das erstinstanzliche Urteil ‒ unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen ‒ abgeändert und die Verurteilung zur Zahlung nur in Höhe von 63.574,06 EUR nebst Zinsen aufrechterhalten, im Übrigen die Klage abgewiesen.