· Fachbeitrag · Arbeitslosengeld
„Turboprämie“ für frühzeitiges Ausscheiden führt zu Sperrzeit
| Die Arbeitslosengeld-Sperrzeit von zwölf Wochen wegen Arbeitsaufgabe gilt nach Ansicht des LSG Hessen auch dann, wenn mit dem Abschluss eines Auflösungsvertrags eine höhere Abfindung verbunden ist, als bei einer späteren betriebsbedingten Kündigung mit Sozialplan zu erwarten ist. |
In den Augen der Richter hat die Beschäftigte im Urteilsfall ihre frühe Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt. Sie kann sich auch weder auf einen wichtigen Grund noch auf eine besondere Härte berufen. Denn nach dem Sozialplan wäre der Frau im Hinblick auf ihre pflegebedürftigen Eltern ein Arbeitsplatz in einer anderen Stadt nicht zumutbar gewesen. Anstelle der „Turboprämie“ für frühzeitiges Ausscheiden hätte sie daher bei einer betriebsbedingten Kündigung eine - wenngleich geringere - Abfindung nach dem Sozialplan erhalten (LSG Hessen, Urteil vom 9.7.2012, Az. L 7 AL 186/11; Abruf-Nr. 122084).