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  • · Fachbeitrag · Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

    Gutschrift auf einem Zeitwertkonto führt nicht zu Arbeitslohn

    | Gleich drei FG haben entschieden, dass Einzahlungen auf einem Zeitwertkonto bei (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern noch nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen sind ( FG Niedersachsen 16.2.12, 14 K 202/11, Rev. BFH VI R 19/12, Abruf-Nr. 121540 ; FG Hessen 19.1.12, 1 K 250/11, Rev. BFH VI R 25/12, Abruf-Nr. 121539 ; FG Düsseldorf 21.3.12, 4 K 2834/11 AO, Rev. zugelassen, Abruf-Nr. 121237 ). |

     

    Die Finanzverwaltung ist zwar grundsätzlich auch der Ansicht, dass die Gutschrift auf einem Zeitwertkonto nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führt und somit erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung eine Besteuerung auslöst. Bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind soll jedoch bereits die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn führen (BMF 17.6.09, IV C 5 - S 2332/07/0004). Da die Verwaltung gegen die anderslautenden FG-Entscheidungen in die Revision gehen wird, wird letztlich der BFH entscheiden müssen.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 91 | ID 33807010