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  • · Fachbeitrag · Gewinnermittlung

    NRW-Überbrückungshilfe Plus als steuerpflichtige Betriebseinnahme: Aber nun ist der BFH gefragt!

    von Dipl.-Finw. (FH) Matthias Ulbrich, Visselhövede

    | Die NRW-Überbrückungshilfe Plus wurde anlässlich der Coronapandemie an Selbstständige gezahlt. Das FG Düsseldorf (7.11.23, 13 K 570/22 E, Abruf-Nr. 238919 ) hat nun entschieden, dass das Geld eine steuerpflichtige Betriebseinnahme darstellt. Da der unterlegende Freiberufler aber Revision eingelegt hat ( BFH: VIII R 34/23 ), können vergleichbare Fälle mit einem Einspruch offengehalten werden. |

     

    1. Sachverhalt

    Ein Freiberufler erzielte 2020 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Er erhielt 3.160,22 EUR als Billigkeitsleistung gemäß der Landeshaushaltsordnung und auf der Grundlage der damals geltenden Landesrichtlinien zur Gewährung von Überbrückungshilfen. Der Betrag setzte sich aus Bundesmitteln (160,22 EUR) und zusätzlichen Landesmitteln (3.000 EUR) zusammen.

     

    In seiner Steuererklärung minderte der Freiberufler seine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit um 3.000 EUR (monatlich 1.000 EUR für die Monate April bis Juni 2020), da dieser Betrag auf die Überbrückungshilfe Plus für die private Lebensführung entfalle. Demgegenüber qualifizierte das FA die Soforthilfen als steuerpflichtige Betriebseinnahmen ‒ und zwar zu Recht, wie das FG Düsseldorf nun entschieden hat.