· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Versorgungsvertrag: Fehlender Rechtsbindungswille gefährdet Anerkennung
von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Das FG Münster (7.12.22, 6 K 2026/20 E, Rev. BFH X R 6/24, Abruf-Nr. 242698 ) hat entschieden, dass ein Versorgungsvertrag (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG) wegen eines fehlenden Rechtsbindungswillens nicht anzuerkennen ist, wenn der Übernehmer die vereinbarten Baraltenteilsleistungen zuerst im Einvernehmen und dann trotz Forderung des Übergebenden nicht zahlt. Erfolgt später (durch ein Urteil eines Zivilgerichts) ein vertragsgemäßes Verhalten, scheidet eine Berücksichtigung der Barleistungen als Sonderausgaben dennoch aus. |
1. Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung
Wird ein Betrieb gegen Versorgungsleistungen auf nahe Angehörige übertragen, kann der Betriebsübernehmer die Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG als Sonderausgaben abziehen, die der Empfänger korrespondierend nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern muss. Allerdings ist die steuerliche Anerkennung eines solchen Vermögensübergabevertrags an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Die steuerrechtliche Anerkennung des Übertragungsvertrags setzt voraus, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar und eindeutig sowie rechtswirksam vereinbart und ernsthaft gewollt sind und die Leistungen wie vereinbart tatsächlich erbracht werden. Als wesentlicher Inhalt des Übertragungsvertrags müssen nach dem Schreiben des BMF (11.3.10, IV C 3 - S 2221/09/10004, Rz. 59) vereinbart sein: Der Umfang des übertragenen Vermögens, die Höhe der Versorgungsleistungen und die Art und Weise der Zahlung.
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