· Fachbeitrag · Umsatzmaximierung
Die 15 umsatzstärksten GOZ-Ziffern richtig abrechnen: Nrn. 4070 und 4075 GOZ
von Isabel Baumann, Mülsen, www.praxiskonzept-baumann.de
| Die geschlossene parodontalchirurgische (PAR-)Therapie an einwurzeligen Zähnen bzw. Implantaten (Nr. 4070 GOZ) oder an mehrwurzeligen Zähnen (Nr. 4075 GOZ) ist mit einem Anteil von 2,67 Prozent am Honorarvolumen eine der umsatzstärksten Privatleistungen in Deutschlands Zahnarztpraxen. Das geht aus der GOZ-Analyse im Statistischen Jahrbuch der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) 2017/2018 hervor ( PA 07/2019, Seite 4 ). Dieser Beitrag zeigt, wie Sie durch korrekte Dokumentation und Abrechnung Honorarverluste vermeiden. |
Abrechnungsbestimmungen
Die Nrn. 4070 und 4075 gehören zu Abschnitt E der GOZ (Leistungen zur Behandlung von Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums). Die geschlossene PAR-Therapie nach den Nrn. 4070 und 4075 GOZ wird unterschieden in ein- und mehrwurzelige Zähne. Für das geschlossene Vorgehen an Implantaten kommt nur die Nr. 4070 GOZ zum Ansatz.
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GOZ | Leistung | Punkte | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
4070 | Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, geschlossenes Vorgehen | 100 | 5,62 Euro | 12,94 Euro | 19,68 Euro |
4075 | Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem mehrwurzeligen Zahn, geschlossenes Vorgehen | 130 | 7,31 Euro | 16,82 Euro | 25,59 Euro |
Im Rahmen der geschlossenen PAR-Therapie werden subgingivale Konkremente, die auf der Wurzeloberfläche eines Zahnes oder im subgingivalen Bereich eines Implantats haften, entfernt.
Abrechnungsausschlüsse
Leistungen im Zusammenhang mit einer offenen Kürettage nach den Nrn. 4090 und 4100 GOZ können nicht im zeitlichen Zusammenhang für dasselbe Behandlungsgebiet neben Leistungen zur geschlossenen PAR-Therapie nach Nrn. 4070 und 4075 GOZ berechnet werden. Die professionelle Zahnreinigung (PZR) nach Nr. 1040 GOZ ist nicht sitzungsgleich neben der geschlossenen PAR-Therapie berechnungsfähig (ebenso wenig für die Lappenoperation mit offener Kürettage nach den Nrn. 4090 und 4100 GOZ).
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Das Entfernen harter und weicher Zahnbeläge oberhalb der „Zahnfleischtasche“ gehört nicht zum Leistungsinhalt der Nrn. 4070 und 4075 GOZ. Es kann nach den Nrn. 4050 und 4055 GOZ zusätzlich berechnet werden.
Häufig wird neben der geschlossenen PAR-Therapie am selben Zahn in derselben Sitzung eine Gingivektomie oder Gingivoplastik durchgeführt. Die Gingivektomie/Gingivoplastik berechnet man nach der Nr. 4080 GOZ. Sie ist in derselben Sitzung für denselben Zahn neben den Leistungen nach den Nrn. 4070 und 4075 GOZ berechnungsfähig.
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Wichtig | Gemäß den allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt E. der GOZ sind Materialkosten (z. B. Membranen, atraumatisches Nahtmaterial) ebenfalls gesondert berechnungsfähig.
Häufig vergessene Leistungen
Im Rahmen der geschlossenen PAR-Therapie werden folgende Leistungen oft vergessen zu berechnen. Daraus können sich z. T. erhebliche Honorarverluste ergeben.
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Abrechnungsbeispiel
Dieses Beispiel zeigt eine geschlossene PAR-Behandlung inklusive Befunderhebung, PZR, Aufklärung, Taschendekontamination und Nachkontrolle (insgesamt vier Sitzungen). Die Weisheitszähne sind nicht behandlungsbedürftig.
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Datum | Zahn | Leistung | GOZ |
01.08. | Eingehende Untersuchung | 0010 | |
Erhebung des PSI | 4005 | ||
Panoramaschichtaufnahme | Ä5004 | ||
18‒48 | Professionelle Zahnreinigung (PZR) | 32 x 1040 | |
Aufklärung über Notwendigkeit und Ablauf der geschlossenen PAR-Therapie | Ä1 | ||
05.08. | 17‒14, 24‒27, 38‒48 | Nachkontrolle und Nachreinigung nach PZR | 24 x 4060 |
18, 13-23, 28 | Nachkontrolle, keine erneuten Beläge vorhanden | ‒ | |
17, 16 | Vorkontakte beseitigt | 4040 | |
45 | Störenden Füllungsrand geglättet | 4030 | |
Parodontalstatus erstellt und dokumentiert | 4000 | ||
08.08. | Heil- und Kostenplan für die PAR-Therapie erstellt | 0030 | |
19.08. | 17‒27, 37‒47 | Oberflächenanästhesie | 4 x 0080 |
17‒27 | Infiltrationsanästhesie, 2 Karpulen Anästhetikum | 14 x 0090 + Mat. | |
33‒43 | Infiltrationsanästhesie zur Erreichung einer ausreichenden Anästhesietiefe, 1 Karpule Anästhetikum | 6 x 0090 + Mat. | |
37, 47 | Leitungsanästhesie, 1 Karpule Anästhetikum | 2 x 0100 + Mat. | |
16‒27, 37‒47 | Geschlossene PAR-Therapie, subgingivale Konkremententfernung, Entfernung von Granulationsgewebe, Glätten der Wurzeloberfläche | 18 x 4070 + 9 x 4075 | |
17 | Geschlossene PAR-Therapie am Implantat, subgingivale Konkremententfernung, Entfernung von Granulationsgewebe | 4070 | |
12‒14 | Gingivoplastik | 3 x 4080 | |
17‒27, 37‒47 | Spülung der Zahnfleischtaschen mit CHX-Lösung | ‒ | |
36, 46 | Emdogain® eingebracht | 2 x 4110 + Mat. | |
20.08. | 17‒27,37‒47 | Nachkontrolle nach geschlossener PAR-Therapie | 28 x 4150 |
* Weitere Leistungen sind möglich und können zusätzlich berechnet werden.
01.08.
Im Rahmen der Diagnostik können die eingehende Untersuchung, der Parodontale Screening Index (PSI) und Röntgenaufnahmen abgerechnet werden. Die Beratung über die Notwendigkeit einer PAR-Therapie ist als Ä1 (PA 03/2019, Seite 6) neben der eingehenden Untersuchung nach Nr. 0010 GOZ (PA 05/2019, Seite 2) berechnungsfähig.
Die Professionelle Zahnreinigung (PZR) als Initialbehandlung bei parodontalen Erkrankungen kann im Rahmen der Vorbehandlung nach Nr. 1040 GOZ berechnet werden. Der o. g. Abrechnungsausschluss gilt nur im zeitlichen Zusammenhang mit der geschlossenen Kürettage (Nrn. 4070 und 4075 GOZ).
05.08.
Wird im Rahmen einer Folgesitzung im Anschluss an die PZR diese nachkontrolliert und nachgereinigt (einschließlich Polieren), so kann dafür die Nr. 4060 GOZ je Zahn berechnet werden. Dies gilt jedoch nicht für die reine Nachkontrolle (daher auch keine Berechnung regio 18, 13‒23, 28).
Störende Zahnkanten und Füllungsränder sind vor Beginn der PAR-Therapie zu entfernen, da sie sonst für das Parodontium einen Störfaktor darstellen und zur Neuansiedelung von Belägen und Bakterien führen können. Neben den im Beispiel aufgeführten Nrn. 4030 und 4040 GOZ ist hier auch oft die Nr. 2130 GOZ für das Glätten alter Füllungen berechnungsfähig.
19.08.
Die Oberflächenanästhesie nach Nr. 0080 GOZ ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechenbar. Die Infiltrationsanästhesie wird je Zahn nach Nr. 0090 GOZ berechnet und die Leitungsanästhesie nach Nr. 0100 GOZ.
MERKE | Um eine ausreichende Anästhesietiefe zu erreichen, kann es u. U. notwendig sein, neben der Leitungsanästhesie zusätzlich noch eine Infiltrationsanästhesie zu legen. Beide Leistungen sind nebeneinander berechnungsfähig. In bestimmten Fällen darf die Nr. 0090 GOZ mehrfach pro Zahn und Sitzung berechnet werden (z. B. Kombination von intraligmentärer und Infiltrationsanästhesie). Die Mehrfachberechnung ist zu begründen. Das Material für das Anästhetikum kann neben den Nrn. 0090 und 0100 GOZ zusätzlich berechnet werden. |
Die geschlossene PAR-Therapie nach Nrn. 4070 und 4075 umfasst Leistungen wie das subgingivale Plaque- und Konkremententfernen (deep scaling), das Glätten der Wurzeloberfläche (root planing) und die Zahnfleischkürettage ohne Lappenoperation. Eine ausreichende Dokumentation der einzelnen Behandlungsschritte ist dabei Pflicht.
Das Spülen der Zahnfleischtaschen mittels CHX-Lösung im Rahmen der Wundversorgung ist Leistungsbestandteil der geschlossenen PAR-Therapie und kann nicht zusätzlich berechnet werden.
Das Einbringen von Emdogain® zum Auffüllen parodontaler Knochendefekte ist hingegen kein Bestandteil der Leistungen nach den Nrn. 4070 und 4075 GOZ und kann nach Nr. 4110 GOZ berechnet werden. Materialkosten sind zusätzlich berechnungsfähig.
20.08.
Die Kontrolle nach einem parodontalchirurgischen Eingriff im Sinne einer Sichtkontrolle, ohne Durchführung von Behandlungsmaßnahmen, kann nach Nr. 4150 GOZ abgerechnet werden (04/2019, Seite 9).
Weiterführender Hinweis
- Dieser Beitrag bildet den Abschluss der neunteiligen Serie „Die 15 umsatzstärksten GOZ-Ziffern richtig abrechnen“. Die ersten acht Teile der Serie finden Sie in den Ausgaben PA 01/2019, Seite 8; PA 02/2019, Seite 4; PA 03/2019, Seite 6; PA 04/2019, Seite 5; PA 05/2019, Seite 2; PA 06/2019, Seite 4; PA 07/2019, Seite 4 und PA 08/2019, Seite 7.