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  • · Fachbeitrag · BEMA-Erweiterung

    Neue BEMA-Positionen ab 01.10.2020 ‒ Videosprechstunde, Telekonsile

    | Seit dem 01.07.2020 sind Videosprechstunden und Videofallkonferenzen über festgelegte Standards auch in der vertragszahnärztlichen Versorgung möglich. Nun informiert die KZBV mit Schreiben vom 19.08.2020 über den am selben Tag vom Bewertungsausschuss für Zahnärztliche Leistungen unterzeichneten Beschluss, der einen weiteren Baustein der Digitalisierungsstrategie umsetzt. In den BEMA werden die neuen Leistungen Videosprechstunde, Videofallkonferenz, Telekonsil sowie ein Technikzuschlag aufgenommen. Die neuen Leistungen können ab dem 01.10.2020 abgerechnet werden. Das ist sicher, da das Bundesgesundheitsministerium von seinem Beanstandungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. |

     

    Die neuen bzw. geänderten BEMA-Leistungen

    Nachfolgend werden die neuen Leistungen, die Abrechnungsbestimmungen dazu sowie weitere dadurch erforderliche BEMA-Änderungen aufgeführt.

     

    Videosprechstunde (VS)

     

    Kürzel
    Leistungsbezeichnung
    Punkte

    VS

    Videosprechstunde

    16

     

    Abrechnungsbestimmungen

    • 1. Die Leistung nach Nr. VS ist abrechenbar bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten, sowie bei Versicherten, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden. Die Anspruchsberechtigung ist vom Zahnarzt in der Patientenakte zu dokumentieren.
    • 2. Die Leistung nach Nr. VS ist nur abrechenbar für Videosprechstunden mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z.
    • 3. Die Leistung nach Nr. VS kann grundsätzlich nur als alleinige Leistung abgerechnet werden. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere, wenn aufgrund einer behördlichen Anordnung oder einer freiwilligen Quarantäne im Zusammenhang mit einer meldepflichtigen Krankheit des Versicherten oder eines meldepflichtigen Nachweises von Krankheitserregern ein persönlicher Kontakt des Zahnarztes mit dem Versicherten nicht möglich ist, kann eine Leistung nach Nr. 174b in derselben Sitzung neben einer Leistung nach Nr. VS abgerechnet werden.
    • 4. Soweit dem Versicherten ein Verständnis nur eingeschränkt möglich ist, ist die Videosprechstunde bei räumlicher und zeitgleicher Anwesenheit des Versicherten im jeweils erforderlichen Umfang auf die Pflege- oder Unterstützungspersonen zu konzentrieren bzw. ggf. zu beschränken.
    • 5. Die Leistung nach Nr. VS kann in derselben Sitzung nicht neben Leistungen nach Nrn. VFK, 181 oder 182 abgerechnet werden.

     

    Videofallkonferenz (VFK)

     

    Kürzel
    Leistungsbezeichnung
    Punkte

    VFK

    Videofallkonferenz mit an der Versorgung des Versicherten beteiligten Pflege- und Unterstützungspersonen

    • a) bezüglich eines Versicherten
    • b) bezüglich jedes weiteren Versicherten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang

     

    12

    6

     

    Abrechnungsbestimmungen

    • 1. Die Leistung nach Nr. VFK ist abrechenbar bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten, sowie bei Versicherten, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden. Die Anspruchsberechtigung ist vom Zahnarzt in der Patientenakte zu dokumentieren.
    • 2. Die Nr. VFK ist nur abrechenbar für Videofallkonferenzen mittels eines Videodienstes gemäß Anlage 16 BMV-Z.
    • 3. Die Leistung nach Nr. VFK kann je Quartal und Versicherten dreimal abgerechnet werden.
    • 4. Die Leistung nach Nr. VFK kann nur als alleinige Leistung erbracht werden.
    • 5. Die Leistung nach Nr. VFK ist nur abrechenbar, wenn im Zeitraum der letzten drei Quartale unter Einschluss des aktuellen Quartals ein persönlicher Kontakt des Zahnarztes mit dem Versicherten stattgefunden hat.

     

    Geänderte Abrechnungsbestimmung zur BEMA-Nr. 03

    Die Abrechnungsbestimmung Nr. 3 zur BEMA-Nr. 03 wird angepasst und wie folgt gefasst:

     

    • 3. Eine Leistung nach Nr. 03 kann nicht neben Leistungen nach Nrn. 151-173 und nicht neben Leistungen nach Nrn. 55, 56, 61, 62 aus Abschnitt B IV der GOÄ abgerechnet werden.

     

    Anpassung der BEMA-Nrn. 181 und 182 ‒ Konsile

    Im BEMA werden die Nrn. 181 und 182 angepasst und wie folgt gefasst:

     

    Kürzel
    Leistungsbezeichnung
    Punkte

    181

    Ksl

    Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten

    • a) persönlich oder fernmündlich
    • b) im Rahmen eines Telekonsils

     

    14

    16

     

    Abrechnungsbestimmungen

    • 1. Die Leistungen nach Nrn. 181a und 181b sind abrechenbar für die konsiliarische Erörterung einer versichertenbezogenen Fragestellung, wenn sich der Zahnarzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Versicherten und dessen Erkrankung befasst hat. Unter persönlicher Erörterung nach Nummer 181a ist der Austausch in physischer Anwesenheit aller am Konsil beteiligten Ärzte/Zahnärzte zu verstehen. Die fernmündliche Erörterung wird mittels Fernsprecher durchgeführt. Ein Telekonsil nach Nummer 181b ist die zeitgleiche bzw. zeitversetzte Kommunikation zwischen Ärzten/Zahnärzten unter Nutzung der in § 2 Abs. 1 der Telekonsilien-Vereinbarung gemäß § 291g Abs. 6 SGB V genannten elektronischen Dienste und ermöglicht den elektronischen Austausch von Dokumenten und Bildern. Ein zeitgleiches Telekonsil zwischen Ärzten/Zahnärzten nach Nummer 181b mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z wird als Videokonsil bezeichnet.
    • 2. Die Leistungen nach Nr. 181a und Nr. 181b sind auch dann abrechenbar, wenn die Erörterung zwischen einem Zahnarzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen/zahnärztlichen Vertreter eines anderen Arztes/Zahnarztes erfolgt.
    • 3. Die Leistungen nach Nr. 181a und Nr. 181b sind nicht abrechenbar, wenn die Zahnärzte Mitglieder derselben Berufsausübungsgemeinschaft, einer Praxisgemeinschaft von Ärzten/Zahnärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung oder desselben medizinischen Versorgungszentrums sind. Sie sind nicht abrechenbar für routinemäßige Besprechungen.

     

    Kürzel
    Leistungsbezeichnung
    Punkte

    182

    KslK

    Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V

    • a) persönlich oder fernmündlich
    • b) im Rahmen eines Telekonsils

     

    14

    16

     

    Abrechnungsbestimmungen

    • 1. Die Leistungen nach Nr. 182a und Nr. 182b sind nur abrechenbar für die konsiliarische Erörterung einer versichertenbezogenen Fragestellung, die pflegebedürftige Versicherte betreffen, welche in einer stationären Pflegeeinrichtung (§ 71 Abs. 2 SGB XI) betreut werden, mit der der Vertragszahnarzt einen Kooperationsvertrag gemäß § 119b Abs. 1 SGB V geschlossen hat, welcher den verbindlichen Anforderungen der Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V entspricht, und wenn die hierfür zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung die Berechtigung zur Abrechnung festgestellt hat. Unter persönlicher Erörterung nach Nr. 182a ist der Austausch in physischer Anwesenheit aller am Konsil beteiligten Ärzte/Zahnärzte zu verstehen, die fernmündliche Erörterung wird mittels Fernsprecher durchgeführt. Ein Telekonsil nach Nr. 182b ist die zeitgleiche bzw. zeitversetzte Kommunikation zwischen Ärzten/Zahnärzten unter Nutzung der in § 2 Abs. 1 der Telekonsilien-Vereinbarung gemäß § 291g Abs. 6 SGB V genannten elektronischen Dienste und ermöglicht den elektronischen Austausch von Dokumenten und Bildern. Ein zeitgleiches Telekonsil zwischen Ärzten/Zahnärzten nach Nr. 182b mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z wird als Videokonsil bezeichnet.
    • 2. Die Leistungen nach Nr. 182a und Nr. 182b sind auch dann abrechenbar, wenn die Erörterung zwischen einem Zahnarzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen/zahnärztlichen Vertreter eines anderen Arztes/Zahnarztes erfolgt.
    • 3. Die Leistungen nach Nr. 182a und Nr. 182b sind nicht abrechenbar, wenn die Zahnärzte Mitglieder derselben Berufsausübungsgemeinschaft, einer Praxisgemeinschaft von Ärzten/Zahnärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung oder desselben medizinischen Versorgungszentrums sind. Sie sind nicht abrechenbar für routinemäßige Besprechungen.

     

    Technikzuschlag (TZ)

    In den BEMA wird nach der Nr. VFK folgende neue Nr. TZ aufgenommen:

     

    Kürzel
    Leistungsbezeichnung
    Punkte

    TZ

    Technikzuschlag für Videosprechstunde, Videofallkonferenz oder Videokonsil

    16

     

    Abrechnungsbestimmungen

    • 1. Der Technikzuschlag nach Nr. TZ ist abrechenbar in Verbindung mit einer Videosprechstunde nach Nr. VS, einer Videofallkonferenz nach Nr. VFK oder einem Telekonsil nach Nrn. 181b oder 182b, das als Videokonsil mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z erfolgt.

     

    • 2. Der Technikzuschlag nach Nr. TZ kann je Praxis bis zu zehnmal im Quartal abgerechnet werden. Er ist neben den ersten zehn im Quartal erbrachten Leistungen nach den Nrn. VS, VFK, 181b oder 182b abrechenbar.

     

    Weiterführender Hinweis

    • In AAZ 10/2020 wird die konkrete Abrechnung anhand von Beispielen dargestellt.
    Quelle: ID 46825677