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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Gesetzesentwurf: Zukünftig keine Abmahnungen bei DSGVO-Verstößen mehr?

    | Können Sie sich noch an die Abmahnwelle im Zusammenhang mit der Einbindung von Google Fonts auf Webseiten erinnern, bei der zahlreiche Unternehmen massenhaft abgemahnt wurden? Das soll es zukünftig nicht mehr geben. |

    1. Gesetzesentwurf des Bundesrats

    Der Bundesrat brachte in seiner Plenarsitzung am 17.5.24 einen Gesetzentwurf auf den Weg. Dieser sieht vor, dass Verstöße gegen die DSGVO, das Bundesdatenschutzgesetz und sonstige Vorschriften zur Umsetzung der DSGVO nicht mehr unter den § 3a UWG fallen. Damit wird klargestellt, dass Datenschutzverstöße nicht mehr durch Mitbewerberklagen verfolgt werden können. Dies soll die Rechtsunsicherheit beseitigen und Unternehmen vor missbräuchlichen Abmahnungen schützen.

    2. Hintergrund

    Ob in einem Verfahren nach dem UWG auch ein Datenschutzverstoß gerügt werden kann, ist umstritten. Der BGH hat die Frage noch nicht entschieden, sondern dem EuGH vorgelegt. Der Gesetzentwurf sieht nun eine Änderung im UWG vor, die für Datenschutzverstöße ausdrücklich die Mitbewerberklage nach diesem Gesetz ausschließt.

     

    Im Einzelnen ist folgendes geplant:

     

    • § 3a UWG soll geändert werden: Es wird explizit festgelegt, dass Verstöße gegen die DSGVO und verwandte Datenschutzvorschriften nicht unter den Tatbestand des § 3a UWG fallen.

     

    • § 13 Abs. 4 UWG soll gestrichen werden: Da Abmahnungen von Datenschutzverstößen durch Mitbewerber ausgeschlossen werden, entfällt auch die Regelung zum Aufwendungsersatzanspruch für solche Abmahnungen.

     

    Damit sollen kleinere und mittlere Unternehmen sowie gemeinnützige Vereine vor missbräuchlichen Abmahnungen geschützt und Gerichte entlastet werden.

    3. Wie es weitergeht

    Die Bundesregierung kann eine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf abgeben. Anschließend gehen beide Vorlagen dem Bundestag zu, der über die Gesetzesinitiative des Bundesrates entscheidet.

     

    Weiterführende Information

     

    Quelle | Newsletter des Bundesrats vom 17.5.24 unter bundesrat@newsletter.gsb.bund.de

    Quelle: ID 50045109