· Fachbeitrag · Arbeitszeit
Videoaufzeichnung als Arbeitszeiterfassung? Wohl kaum geeignet noch erforderlich!
| Zur Kontrolle geleisteter Arbeitszeiten ist eine Videoüberwachungsanlage an den Eingangstoren eines Betriebsgeländes in der Regel weder geeignet noch erforderlich. Der erstmalige Zugriff auf Videoaufzeichnungen, die mehr als ein Jahr zurückliegen, ist zum Zwecke der Aufdeckung eines behaupteten Arbeitszeitbetrugs regelmäßig nicht angemessen. Solche Daten unterliegen im Kündigungsschutzprozess einem Beweisverwertungsverbot. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen und hilfsweisen ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung. Der ArbN ist bei dem ArbG zuletzt als Mitarbeiter im Bereich Gießerei beschäftigt. Der ArbG betreibt ein Hinweisgebersystem. Wie aus einem Bericht vom 7.6.19 hervorgeht, habe es einen anonymen Hinweis gegeben, wonach mehrere ArbN, darunter der ArbN, regelmäßig Arbeitszeitbetrug begingen. Mit Schreiben vom 21.6.19 erteilte der ArbG dem ArbN eine von ihm so bezeichnete „Verwarnung“ mit dem Vorwurf, der ArbN habe am 7.4.19 seinen Arbeitsplatz unerlaubt vorzeitig verlassen. Dieses Schreiben ging dem ArbN am 4.9.19 zu.
Mit Schreiben vom 25.9.19 lud der ArbG den ArbN für den 1.10.19 zu einem Personalgespräch ein. Hierin führte er aus, der ArbN habe am 2.6.18 erstens unbefugt den Werkausweis seines Kollegen K. vor das Lesegerät am Tor 5 gehalten, zweitens sodann ‒ nach Vorhalten auch seines eigenen Ausweises ‒ das Werksgelände zwar um 18:31 Uhr betreten, dasselbe jedoch um 20:58 Uhr wieder verlassen. Tatsächlich sei der ArbN an diesem Tag zur Nachtschicht eingeteilt gewesen und habe von 21:30 Uhr bis 5:30 Uhr arbeiten müssen. Zudem habe er am 17.11. und am 2.12.18 das Werksgelände jeweils einige Minuten vor Schichtende und am 8.12.18 22 Minuten vor Schichtende verlassen. Der ArbN nahm den Termin nicht wahr und ließ sich dazu nicht ein.
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