· Fachbeitrag · Videoüberwachung
10 Antworten zur Videoüberwachung ‒ Teil 1
| Webcams, Dashcams, Drohnen, festinstallierte Geräte: Unter Videoüberwachung können viele Formen subsumiert werden. Und es kommen ständig neue hinzu. Damit stellt die Videoüberwachung einen starken Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar. |
1. Welche Normen gelten bei der Videoüberwachung?
In der DSGVO gibt es praktisch keine Regelung, die sich wörtlich auf Videoüberwachung bezieht. Eine wichtige gesetzliche Regelung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Selbstverständlich kommen viele „flankierende“ Bestimmungen hinzu: wie zum Beispiel die Informationspflichten nach Art. 13 ff DSGVO oder auch Regelungen zur Schweigepflicht bei zur Verschwiegenheit besonders verpflichtenden Personen, z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte etc. Ob ein Raum öffentlich zugänglich ist oder nicht, richtet sich nach der Beschränkung des Kreises der Zutrittsberechtigten.
Zentrale Vorschriften für die Videoüberwachung im Beschäftigungsverhältnis mit einem privaten Arbeitgeber sind Art. 88 DSGVO in Verbindung mit § 26 BDSG. Nach § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG dürfen Beschäftigtendaten nach der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nur verarbeitet werden, wenn dies für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Keine Anwendung finden die Regelungen bei privaten Räumen und rein persönlichen oder familiären Tätigkeiten.
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