· Fachbeitrag · Auskunftsanspruch
Wenn der ArbG die personenbezogenen Daten seiner ArbN doch herausgeben muss
| Der ArbG muss Auskunft über seine ArbN geben, wenn diese Kundendaten privat verarbeiten. Zudem ist er verpflichtet, den ArbN die Verwendung der Daten auf privaten Kommunikationsgeräten zu untersagen. |
Sachverhalt
Die Kundin erwarb zunächst bei dem beklagten Unternehmen einen Fernseher und eine Wandhalterung. Hierbei wurden ihr Name und ihre Anschrift erfasst. Wenige Tage darauf gab sie die Wandhalterung wieder zurück, wobei ihr versehentlich der wesentlich höhere Kaufpreis für den Fernseher erstattet wurde. Als das Versehen im Unternehmen bemerkt wurde, verfasste eine ArbN über ihren privaten Account eines sozialen Netzwerks eine Nachricht an die Kundin, mit der sie auf das Versehen aufmerksam machte und um Rückmeldung bat. Darüber hinaus erhielt die Kundin am gleichen Tag über Instagram eine Nachricht, in der sie aufgefordert wurde, sich deshalb mit dem „Chef“ der Instagram-Nutzerin in Verbindung zu setzen. Die Kundin klagte auf Auskunft darüber, an welche ArbN ihre personenbezogenen Daten herausgegeben oder übermittelt wurden. Zudem beantragte sie, den ArbG zu verurteilen, den ArbN die Nutzung der personenbezogenen Daten der Kundin auf privaten Kommunikationsgeräten zu untersagen.
Das Amtsgericht Bühl (21.2.23, 3 C 210/22) wies die Klage ab. Ein Auskunftsanspruch bestehe nicht, da die ArbN keine „Empfänger“ nach Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO, Art. 4 Nr. 9 DSGVO seien. Die begehrte Verurteilung, den ArbN die Nutzung der Daten der Kundin auf ihren privaten Kommunikationsgeräten zu untersagen, sei unbegründet. Die Kundin legte Berufung ein.
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