· Fachbeitrag · Auskunftsverlangen
Aufsichtsbehörde fragt ‒ Verantwortlicher antwortet nicht: Keine gute Idee, außer …
| Muss man als Verantwortlicher gegenüber der Datenschutzbehörde Auskunft geben? Oder kann man sich auch weigern? Um diese Fragen ging es in einem Fall vor dem Verwaltungsgericht (VG) Bremen (27.11.23, 4 K 1160/22). |
1. Der Fall
Die Klägerin betrieb ein Buchhaltungsbüro. Sie hatte in ihren Räumlichkeiten Videokameras installiert. Als die zuständige Datenschutzbehörde davon erfuhr, schrieb sie die Unternehmerin an und verlangte Antworten auf zahlreiche Fragen. Diese reagierte nicht. Daher drohten die Datenschützer für jede nicht beantwortete Frage ein Ordnungsgeld in Höhe vom 50 EUR an. Dagegen ging die Unternehmerin vor Gericht. Sie teilte mit, dass die Kameras von ihrem verstorbenen Ehemann angebracht worden seien, der zuvor die Firma geführt habe. Sie verfüge daher über keine vertieften Kenntnisse.
Außergerichtlich teilte der Anwalt der Unternehmerin zuvor der Aufsichtsbehörde mit, dass die Klägerin sich nicht näher zum Sachverhalt einlassen wolle, weil ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren vermeintlich anhängig sei. Im Gerichtsprozess berief sie sich aber nicht mehr darauf.
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