· Fachbeitrag · Firmenevents
So gelingt ein datenschutzkonformer Einsatz von Fotoboxen auf Firmenevents
| Auf Firmenevents, wie Weihnachtsfeiern, Jubiläen, Tag der offenen Tür, Einweihungen, Messen etc. sind Fotoboxen derzeit beliebter denn je. Doch wie sieht es mit dem Datenschutz beim Einsatz solcher Fotoboxen bei einer betrieblichen Veranstaltung aus? Was muss der Verleiher (also der Aufsteller) beachten, was das Unternehmen? Und gelten die Regeln auch für private Feiern? Nachfolgend ein kurzer Überblick. |
1. Wie funktionieren Fotoboxen?
Fotoboxen funktionieren nach einem ähnlichen Prinzip wie ein Passbildautomat. Eine oder mehrere Personen stellen sich vor die Kamera und machen per Selbstauslöser Fotos. Diese werden dann direkt im Anschluss im Passbildformat ausgedruckt. Auf Wunsch können die Fotos auch in eine Galerie oder in den sozialen Medien (z. B. Facebook oder Instagram) hochgeladen oder als pdf-Dateien an eine E-Mail-Adresse versandt werden.
2. Wann greift die DSGVO beim Einsatz von Fotoboxen?
Private Veranstaltungen: Soll die Fotobox auf einem privaten Event (z.B. Familienfeier, Hochzeit oder Geburtstag) aufgestellt werden, greift die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht. Nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO findet das Gesetz keine Anwendung, wenn die Verarbeitung „durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ erfolgt. Aber Vorsicht: Es müssen stets die Urheber- bzw. Persönlichkeitsrechte beachtet werden, insbesondere bei Veröffentlichung der Fotos. Denn die Herstellung von Bildnissen kann das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten betreffen.
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