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  • · Fachbeitrag · Mitarbeiterfotos

    Arbeitgeber möchte Fotos vom gemeinsamen „Fußballgucken“ der Mitarbeiter veröffentlichen: Eine gute Idee?

    | Die Fußball-EM steht bevor. Arbeitgeber A ist damit einverstanden, dass sich die Belegschaft während der Arbeitszeit im Besprechungsraum gemeinsam ein Fußballspiel im Fernsehen ansehen darf. Dabei machen einige Mitarbeiter mit ihren Handys zahlreiche Fotos von Kollegen und vom Buffet. Auch A macht Fotos und überlegt, ob er diese auf die Website bzw. in den sozialen Medien veröffentlichen kann, um möglichen Bewerbern zeigen zu können, wie gut die Stimmung im Betrieb ist. Eine gute Idee? |

     

    1. Zunächst: Das Recht am eigenen Bild

    Das „Recht am eigenen Bild“ ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Es bedeutet, dass nur der Abgebildete selbst darüber entscheiden darf, ob, wann und wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit im Bild darstellen will.

    2. Greift die DSGVO?

    Ein Foto, auf dem ein Mensch erkennbar ist, ist ein personenbezogenes Datum im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dabei ist entscheidend, ob die abgebildete Person über das Foto identifizierbar ist. Zudem enthalten Fotos Zusatzinformationen, wie beispielsweise Ort und Zeit der Bildaufnahme. Bereits beim Erstellen eines Fotos muss daher der Datenschutz beachtet werden. Dies gilt auch, wenn das Foto gar nicht veröffentlicht werden soll.