· Fachbeitrag · Prozessrecht
PKH, wenn ArbN nach dem Arbeitsverhältnis die Entfernung einer Abmahnung auf Art. 17 DSGVO stützt?
| Der Fall: Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wollte ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht die Entfernung seiner Abmahnung aus der Personalakte erreichen. Er stützte seinen Anspruch auf Art. 17 DSGVO. Für die Klage beantragte er Prozesskostenhilfe (PKH). Das Arbeitsgericht wies den PKH-Antrag zurück, denn seiner Ansicht nach bestand nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung. Zu Recht? |
Antwort: Nein, sagte das LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 13.3.24, 26 Ta 223/24, Abrufnummer 240533). Die Beschwerde des Arbeitnehmers sei vielmehr begründet gewesen. Das Arbeitsgericht hätte die Bewilligung von PKH nicht ablehnen dürfen, weil es angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits am Rechtsschutzbedürfnis fehle.
1. Unterscheide zwischen papierener und digitalisierter Personalakte
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen aufgrund von Art. 17 DSGVO ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses aus der papierenen Personalakte besteht, sei umstritten (vgl. zum Streitstand eingehend: Kleinebrink, ArbRB 2024, 50). Daher könne einer Partei, die den Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte beansprucht, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedenfalls nicht wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelehnt werden. Das gelte erst recht, wenn die Abmahnung bei der Arbeitgeberin in digitalisierter Form existiert haben sollte.
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