· Fachbeitrag · Anwendung der DSGVO
Ist eine Personalakte ein Dateisystem im Sinne des Art. 4 Nr. 6 DSGVO?
| Ist eine Personalakte ein Dateisystem im Sinne des Art. 4 Nr. 6 DSGVO? Diese Frage wird insbesondere wichtig, wenn der Arbeitnehmer nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO die Löschung (Entfernung) einer Abmahnung aus der Personalakte verlangt ‒ insbesondere nach Ende des Arbeitsverhältnisses. |
1. Die Rechtsprechung ist sich uneinig
Bei der Antwort gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung. Während das LAG Baden-Württemberg (28.7.23, 9 Sa 73/21, IWW-Abruf-Nr. 237584) von einer Anwendbarkeit des Art. 4 Nr. 6 DSGVO ausgeht und einen Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO bejaht, sehen das u. a. das LAG Baden Württemberg und das LAG Sachsen anders (LAG Sachsen 31.3.23, 4 Sa 117/21, IWW-Abruf-Nr. 235320; ebenso LAG Niedersachsen 4.5.21, 11 Sa 1180/20 Rn. 59, IWW-Abruf-Nr. 224487).
Knackpunkt der Argumentationen ist die Frage, ob eine Personalakte eine strukturierte Sammlung personenbezogener Daten ist, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind. Die Geister scheiden sich hier an der Ordnung nach bestimmten Kriterien. Wer diese Eigenschaft der Personalakte zugesteht, kommt zur Anwendbarkeit der DSGVO. Wer sie ihr abspricht, muss auch den Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DGVO verneinen.
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