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  • · Fachbeitrag · Aus der Praxis

    Beschäftigtendatenschutz, Teil 2: Fünf weitere Fälle der Aufsichtsbehörden und ihre Konsequenzen

    | Ausführliche Dienstpläne, versendete Sozialpläne, Überwachung der ArbN: Typische Fälle aus dem Beschäftigtendatenschutz, mit denen sich die Aufsichtsbehörden für Datenschutz in Deutschland beschäftigen dürfen. Doch wie sind sie ausgegangen? |

    5. Wenn in Dienstplänen die Abwesenheit notiert wird

     

    • Der Fall

    In einer Rettungs- und Feuerwache hingen für alle Beschäftigten einsehbare Dienstpläne aus, aus denen auch krankheitsbedingte Abwesenheiten erkennbar waren; diese waren mit einem „K“ gekennzeichnet. Dagegen wandte sich ein Beschäftigter mit einer Datenschutzbeschwerde.

     

    Die Stellungnahme der Aufsichtsbehörde (LDI NRW, 27. TB 2022, S. 74 ff): Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 DSG NRW dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten nur unter bestimmten Voraussetzungen verarbeitet werden, etwa wenn dies zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses oder zum Zweck der Personalplanung und des -einsatzes erforderlich ist. Für die Planung des Personaleinsatzes und zur Übersicht, welche Beschäftigten jeweils im Dienst sind, ist es nicht erforderlich, die Gründe für Abwesenheiten im Dienstplan zu erfassen. Allein die Information über tagesaktuelle An- und Abwesenheiten reicht aus, um die Personalplanung an diese anzupassen.