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  • · Nachricht · Auskunftsanspruch

    Eine verspätet erteilte Auskunft ist kein immaterieller Schaden

    | Die verspätete Auskunftserteilung auf ein Verlangen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO stellt als solche keinen immateriellen Schaden dar. Ein bloßer Verstoß gegen die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung genügt nicht, um einen Schadenersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen. |

     

    1. Grundsätzlicher Schaden wird in Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht vermutet

    So entschied es das LAG Baden-Württemberg (27.7.23, 3 Sa 33/22, Abruf-Nr. 237440). Das LAG machte in seiner Entscheidung deutlich, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch keine Vermutung dahingehend enthält, dass der mit einem Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung einhergehende Kontrollverlust über die eigenen Daten als solcher zu einem ersatzfähigen immateriellen Schaden führt.

     

     

    2. Der Klageantrag muss bestimmt genug sein

    Und das LAG macht noch eine wichtige Aussage: Ein Antrag gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Hs 2 DSGVO auf Auskunftserteilung über „sämtliche personenbezogenen Daten“ genügt regelmäßig nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

     

    MERKE | Geht der Klageantrag auf „detaillierte Auskunft zu allen personenbezogenen Daten“, ist er mangels Bestimmtheit unzulässig. Der Kläger muss in rechtlicher Hinsicht genauer einzugrenzen, welches Verständnis er dem Begriff der „personenbezogenen Daten“ in seinem Antrag zugrunde legt.

     

    Das Erfordernis einer Konkretisierung dieses Auskunftsverlangens ist auch nicht generell mit der Schutzrichtung der Datenschutzgrundverordnung unvereinbar. So weist Erwägungsgrund 63 Satz 7 DSGVO darauf hin, dass der Verantwortliche vor Auskunftserteilung verlangen können soll, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, wenn er eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeitet.

     
    Quelle: ID 49725007