· Fachbeitrag · Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Darum sollten Fotos von ehemaligen Arbeitnehmern stets komplett entfernt werden
| Trennen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber daran denken, das Foto des ehemaligen Arbeitnehmers von seiner Website und sämtlichen weiteren Internetauftritten zu löschen. Doch was tun, wenn das Foto weiterhin verknüpft bei der Google-Suche auftaucht? Und welche Ansprüche hat der Arbeitnehmer aus der DSGVO, wenn der Arbeitgeber einfach nicht löscht? |
1. Was hat der Arbeitgeber eventuell vergessen?
In der Praxis kann es vorkommen, dass das Foto des ehemaligen Arbeitnehmers über die Website direkt nicht mehr auffindbar ist. Aber gibt man seinen Namen bei Google ein, erscheint die Internetseite des ehemaligen Arbeitgebers mit dem Foto. Und bei einem entsprechenden Klick kommt man auf die Website des Arbeitgebers mit dem Profil des ehemaligen Arbeitnehmers. Wie kann das sein?
Zunächst: Nur die Links auf die Lichtbilder zu löschen, reicht nicht aus. Diese sind weiterhin über Suchmaschinen oder über die direkte Eingabe der URL erreichbar. Das OLG Karlsruhe entschied, dass die betroffenen Bilder stets auch vom Server gelöscht werden müssen (OLG Karlsruhe 12.9.12, 6 U 58/11; OLG Karlsruhe 14.4.21, 6 U 94/20).
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