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  • · Fachbeitrag · Bestechlichkeit

    Nicht nur für Compliance-Beauftragte wichtig: Wie mit den Geschenken von Kunden umgehen?

    | Geschenken von Kunden, Lieferanten, Mandanten, Patienten an die Beschäftigten sind gerade rund um die Weihnachtszeit nicht selten. Wenn das Thema dann von dem Chef oder dem Vorgesetzten angesprochen wird, kommen nicht selten kritische Rückfragen, wie: „Was darf ich denn überhaupt annehmen?“. Nachfolgend einige Tipps im richtigen Umgang mit diesem sensiblen Thema. |

    1. Hier können Stolpersteine liegen

    Zunächst: Selbstverständlich können kleinere Geschenke und Einladungen ein legitimes Mittel zur Geschäftsfestigung bzw. -vertiefung oder einfach ein „Danke schön“ für die gute Zusammenarbeit sein. Dennoch sollte man sich über mögliche Stolpersteine bewusst sein. Denn es kommt bei diesem Thema nicht auf die Sichtweise des Schenkers oder des Beschenkten an, sondern stets auf die Wahrnehmung des Dritten. Daher sollte bereits der Anschein etwaiger Abhängigkeiten vermieden werden. Strafrechtlich können Zuwendungen mit der Absicht, sich hierdurch einen unlauteren geschäftlichen Vorteil zu verschaffen, als Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 1 und 2 StGB) zu werten sein.

    2. Klare Regeln aufstellen

    In den meisten Unternehmen/Organisationen gibt es bereits seit Jahren sogenannte „ungeschriebene“ Regeln. Die Beschäftigten haben entweder eine intuitive Ahnung „was noch geht und was nicht“. Oder es gibt Mitarbeitende, die sich sorglos keine Gedanken machen und sich ehrlich über Zuwendungen jeglicher Art freuen. Empfehlenswert hierbei ist, klare Regeln frühzeitig zu kommunizieren ‒ am besten schriftlich, in einem kurzen Merkblatt. Hier sollten am Ende die Kontaktdaten eines Ansprechpartners für konkrete Einzelfragen angegeben werden.