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  • · Fachbeitrag · Betriebsablauf

    In diesen Fällen dürfen Dienstpläne öffentlich ausgehängt werden

    | Der Aushang von Dienstplänen ist im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich möglich. Auf diesen Grundsatz wies das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hin. |

    1. Die Grundsätze des BayLDA

    Das BayLDA fasst seine Grundsätze so zusammen:

     

    • Im Dienstplan sind keine besonders schützenswerten Daten enthalten. Deshalb ist es unschädlich, wenn der Raum, in welchen der Dienstplan aushängt, gelegentlich von nicht abteilungszugehörigen Personen gesichtet wird.
    • Unzulässig ist der Aushang, wenn Externe (Kunden, Lieferanten, Patienten, Bewohner etc.) auf diesen Einsicht nehmen können.
    • Abwesenheitsgründe sind ebenfalls im Dienstplan nicht zulässig.
    • Das Aushängen von Dienstplänen kann datenschutzrechtlich auch dann zulässig sein, wenn möglicherweise auch Beschäftigte Einblick nehmen können, bei denen keine sachliche Notwendigkeit für eine Kenntnisnahme vorliegt.

    2. Die Begründung im Detail

    Das BayLDA führt dazu im Detail aus: „Uns erreichen immer wieder Anfragen von Unternehmen, aber auch von sozialen Einrichtungen dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen und ggf. an welchem Ort Dienstpläne ausgehängt werden dürfen. Nach § 26 Abs.1 Satz 1 BDSG darf der Arbeitgeber Beschäftigtendaten u. a. dann verarbeiten, wenn dies für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Eine Kenntnisnahme von ausgehängten Dienstplänen ist an sich nur durch diejenigen Beschäftigten notwendig, die direkt davon betroffen sind, also auf die Information angewiesen sind.

     

    Da es sich aber um Daten handelt, deren Schutzwürdigkeit nicht besonders hoch einzuschätzen ist, würden wir es als unschädlich ansehen, wenn gelegentlich Personal in den betreffenden Raum kommt, das nicht der dortigen Abteilung angehört. Dagegen wäre es unzulässig, wenn die Dienstpläne in Bereichen aufgehängt werden, zu denen Externe wie etwa Kundschaft oder Lieferanten oder auch in Krankenhäusern die Patientinnen und Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen die Bewohnerinnen und Bewohner oder in Kitas die Eltern der Kinder vom Inhalt der Pläne Kenntnis nehmen können. Ebenso wäre es unzulässig, wenn die Dienstpläne auch die Abwesenheitsgründe enthalten würden, weil dann das schutzwürdige Interesse der betroffenen Beschäftigten zu stark beeinträchtigt wäre.“

     

    Quelle | 10. Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht

    Quelle: ID 50127331