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Die Weitergabe hochsensibler Daten aus Schriftsätzen als Kündigungsgrund
| Die Offenlegung und Veröffentlichung von ausschließlich für ein Kündigungsschutzverfahren bestimmten Schriftsätzen, die Gesundheitsdaten Betroffener enthalten, an die Betriebsöffentlichkeit über eine E-Mail mit „Dropbox-Link“, ist geeignet, einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung zu bilden. Ein solches vorsätzliches Fehlverhalten muss zuvor auch nicht abgemahnt werden. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen (Folge-)Kündigung vom 18.1.19. Der ArbG ist ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie. In seinem Betrieb sind ca. 13.500 ArbN beschäftigt. Dort besteht ein Betriebsrat mit 39 Mitgliedern. Der ArbN war seit 1997 als Entwicklungsingenieur beschäftigt und Mitglied des Betriebsrats. Der ArbG kündigte das Arbeitsverhältnis erstmals am 13.2.18 außerordentlich. Er stützt diese erste Kündigung auf den Vorwurf folgender Pflichtverletzungen des ArbN in der Zeit vom 1.2.18 bis zum 9.2.18:
- unangemessenes Verhalten vor der Damenumkleide der ArbN der Werkverpflegung am 1.2.18;
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